Zürich (vom 08.12.2014)


Die Delegiertenversammlungder Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen erlässt, gestützt auf§ 24 der Synodalverordnung, folgendes Reglement:

Die Lehrpersonenkonferenz

§ 1.  
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Lehrpersonenkonferenz. Sie findet ordentlicherweise einmaljährlich statt.
Ausserordentliche Vollversammlungen richten sich nach§ 20f. der Synodalverordnung.
§ 2.
Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden und mindestens 21 Tage vorder Vollversammlung.Gemäss §20 Abs.3 der Synodalverordnung eingereichte Traktanden sind zu berücksichtigen. Traktanden sind bis 42Tage vor der Vollversammlung einzureichen.Die Einladung zu einer ausserordentlichen Vollversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden und mindestens 10 Tage vor der ausserordentlichen Vollversammlung.
§ 3.
An der Vollversammlung sind alle Mitglieder der Lehrpersonenkonferenzstimmberechtigt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Ist ein Mitgliedverhindert, an der Vollversammlung teilzunehmen, so ist es verpflichtet sich beim Aktuar zu entschuldigen. Als Entschuldigungsgründe gelten Umstände, die auch ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigen.

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