Fragen der Anstellung und Einstufung

  • Im Kanton Zürich werden aktuell verschiedene Schulleitungsstellen neu besetzt. Gemäss Information ist laut aktueller Governance ausschliesslich eine Besetzung mit einem 100%-Pensum (ansonsten würde bei einer Teilzeitanstellung die restlichen % «verloren gehen») möglich. Des Weiteren sei ein Top-Sharing ausgeschlossen. Dies sei jedoch mit Inkrafttreten der neuen Governance möglich.
    1. Ich bitte um Angabe, wo genau ich die entsprechende Verordnung finde. Im EG BBG, Mittelschulgesetz, Personalgesetz für Staatsangestellte oder dem Protokollauszug Governance des Regierungsrats habe ich es leider nicht gefunden.
    2. Inwieweit zeigt sich die Bildungsdirektion/das MBA bereit, dem Wink der Zeit bereits jetzt zu folgen und zeitgemässe Anstellungsbedingungen zu schaffen? Das Personalgesetz für Staatsangestellte proklamiert 1998 (!): a) …berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten b) …fördert flexible Arbeitsmodelle c) …verwirklicht die Chancengleichheit von Männern und Frauen. 

    Antwort MBA: Besten Dank für Ihre Fragen für das offene Mikrofon der LKB-Vollversammlung, auf die an der Veranstaltung aus Zeitgründen leider nicht eingegangen werden konnte. Gerne nehmen wir nun schriftlich dazu Stellung:

    Teilzeitanstellungen von Schulleitungsmitgliedern sind in den rechtlichen Grundlagen nicht explizit geregelt. Bis 2017 wurde die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) so ausgelegt, dass sämtliche Schulleitungsmitglieder mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt sein müssen. Dies aufgrund des Umstands, dass § 14 MBVVO die Lektionenverpflichtung von Lehrpersonen bei Vollzeitarbeit regelt und somit implizit die Möglichkeit von Teilzeitanstellungen eröffnet. Bei der Lektionenverpflichtung von Schulleitungsmitgliedern (§ 27 MBVVO der damaligen Fassung) fehlt ein Hinweis auf eine Vollzeitanstellung, da diese als gegeben erachtet wurde.

    Mit Praxisänderung vom 26. April 2017 ermöglichte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für Schulleitungsmitglieder – mit Ausnahme der Rektorinnen und Rektoren – eine Teilzeitanstellung mit einem Mindestbeschäftigungsgrad von 80%. Eine weitergehende Flexibilisierung war in Anbetracht der Interpretation der Bestimmungen der MBVVO nicht möglich.

    Wie Sie der im März 2023 vorgestellten Vernehmlassungsvorlage des Projekts Governance entnehmen können, ist auch uns die weitergehende Flexibilisierung der Anstellungsmöglichkeiten als Schulleitungsmitglied ein grosses Anliegen. Die derzeitigen Rechtsgrundlagen verhindern jedoch, dass diese Flexibilisierung bereits jetzt erfolgen kann.

  • Einigen IKA-Lehrpersonen ist zu Ohren gekommen, dass es bei allen IKA Lehrpersonen zu einer Angleichung in der Lohnstufe von 20 zu 22 kommt. Per wann wird diese Anpassung folgen? Antwort MBA:Es ist geplant, dass im Quartal 1 dies mit einer Verfügung erlassen wird.   

  • Eine Frage zur Steigerung der Attraktivität für Teilzeitarbeitende: aktuell sind Anstellungen für Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben (Lehrperson mbA) an Anstellungspensen über 50 % gebunden. Ist hier eine Flexibilisierung geplant? Es können sich ja auch Lehrpersonen mit kleinen Pensen in Schulentwicklungsaufgaben einbringen oder in Lehrerkollegien spezielle Aufträge (z.B. Fachschaftsleitungen) übernehmen. Antwort MBA: Es sind aktuell keine Massnahmen geplant. Das wird wohl auf Revision MBVO / MBVVO warten müssen.

  • An den BFS bestehen grosse Unterschiede zwischen zwischen Fachkunde und Allgemeinbildung. Ich finde kaum IT-Lehrpersonen für die Informatik-Lehre. Unsere Löhne sind nicht immer konkurrenzfähig. Die Ansprüche eben doch sehr hoch. Antwort MBA: Das Problem ist bekannt, aber kaum zu lösen (Fachkräftemangel).

  • Brief «Siegfried Achermann»: Forderung einer Entlastung für Lehrpersonen in der Ausbildung, wie vor Lü16, angesichts des Fachkräftemangels. (Brief einsehbar) Antwort der Bildungsdirektorin Silvia Steiner: Zu den Massnahmen zur Bekämpfung des Fachkundelehrpersonenmangels ist folgendes zu sagen: lm Rahmen der Leistungsüberprüfung 16 (a) 16) wurden die Entlastungen fürdie Weiterbildung von Fachpersonen abgeschafft, da das Programm damals wenig genutzt wurde. Heute haben die Schulleitungen die Möglichkeit, für solche Massnahmen individuell aus dem schuleigenen Kontingent Entlastungen zu sprechen. Sollte das Entlastungskontingent an gewissen Schulen nicht ausreichen, könnte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag externe Zusatzleistungen verfügen. Die Schulleitungen haben somit selbst die Möglichkeit, hier Massnahmen einzuleiten und einen Beitrag zur Bekämpfung des Lehrpersonen-mangels zu ergreifen. Sie sind nahe am Geschehen und können die Situation und die Notwendigkeit von Massnahmen am besten einschätzen.

 

Intro Animation Züri Wappen