Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz

der Berufsschulen des Kantons Zürich (LKB)

 

Vernehmlassung zur Änderung der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren

"Unsere Zusammenarbeit ist geprägt von Offenheit, gegenseitiger Wertschätzung und Unterstützung" und "Wir fördern die Fähigkeiten unserer Mitarbeitenden und anerkennen gute Leistungen", so steht es im neuen Leitbild, das im MBA zur Zeit erarbeitet wird. Gleichzeitig gibt die Bildungsdirektion eine Vernehmlassung zur Altersentlastung in Auftrag, die diesen Grundsätzen widerspricht.

Die LKB nimmt zu den aufgeworfenen Fragen in der Vernehmlassung wie folgt Stellung:

  1. Der Einbezug von teilzeitbeschäftigten Lehrpersonen in die neue Verordnung ist eine Selbstverständlichkeit. Sie entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung und könnte schon heute gerichtlich durchgesetzt werden. Der Kanton gibt den Lehrpersonen damit nur etwas, was ihnen ohnehin zusteht.
  2. Dass die Überführung des unrechtmässigen in den rechtmässigen Zustand auf Kosten der Lehrpersonen über 61 Jahren gehen soll, kann nicht akzeptiert werden. Die Erfahrung zeigt, dass das Unterrichten mit dem Älter werden stetig höhere Anforderungen stellt. Schon heute hören viele Lehrpersonen vor dem 65. Altersjahr mit der Arbeit auf. Der Druck auf das vorzeitige Ausscheiden wird somit weiter zunehmen. Die LKB hat deshalb den leichten Verdacht, dass das Streichen der zusätzlichen Alterentlastung für Personen über 61 nur darauf abzielt, die Kantonsfinanzen zu verbessern. Der Kanton spart die Alterentlastung und er profitiert vom Rotationsgewinn, der zusätzlich erzielt wird. Damit widerspricht die Massnahme aber klar dem Leitbild. Die gute Leistung, über Jahrzehnte als Lehrperson zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers gearbeitet zu haben, wird nicht anerkannt, Firmentreue nicht geschätzt. Und der drohende Mangel an Lehrpersonen wird weiter gefördert.
  3. Dass der Besitzstand garantiert wird, ist für die LKB eine Selbstverständlichkeit, aber kein Trost. Unrecht wird damit gemildert, nicht aufgehoben.
  4. Dass die Anstellungsbedingungen auf der Sek-Stufe II denjenigen der Volksschule angepasst werden, wäre durchaus begrüssenswert, wenn das Argument der Anpassung nicht immer Anpassung nach unten heissen würde. Schon für die Regelung an der Volksschule hätten sich die gleichen Gegenargumente wie heute bei der Änderung dieser Verordnung anführen lassen.

Die LKB fordert deshalb ohne Abstrich: Teilzeitlich arbeitende Lehrpersonen sind anteilmässig zu entlasten und die beiden Stufen (57. Und 61. Altersjahr) der Altersentlastung werden allen Lehrpersonen gewährt.

Für die Berücksichtigung unseres Anliegens dankt die LKB.