Bildungsdirektion
des Kantons Zürich
Zürich, 13. JUL. 2001
An die Adressaten gemäss
Verteiler im Anhang dieses Schreibens
Änderung Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (Vernehmlassung
)
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) trat, zusammen mit der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung, auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft. Mit diesen beiden Verordnungen wurden die neuen personalrechtlichen Bestimmungen für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II schulgerecht abgeändert und in Kraft gesetzt. Die MBVVO hat sich grundsätzlich bewährt. Aus Kreisen des Lehrkörpers und der beteiligten Personalverbände wurde der Wunsch geäussert, die - im Rahmen der Effort-Sparprogramme abgeschaffte - Altersentlastung auch für teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen wieder einzuführen.
§ 15 Abs. 1 regelt die Altersentlastung bisher nur für vollbeschäftigte Lehrpersonen. Ihre Pflichtlektionenzahl verringert sich ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und 61. Altersjahr zurücklegen. Nach § 15 Abs. 2 MBVVO erhalten Lehrpersonen, die eine Altersentlastung beanspruchen, für zusätzlich übernommene Lektionen keine Vergütung.
Der Regierungsrat hat am 19. Juli 2000 die für den Schuldienst an der Volksschule anwendbare Lehrerpersonalverordnung (LPVO) erlassen und auf 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt. Dabei wurde die Lektionenverpflichtung der Lehrpersonen unverändert von der alten Lehrerbesoldungsverordnung übernommen. Mit diesem Erlass wurde die Altersentlastung durch die Regelung der Pensenreduktion abgelöst (§ 33 LPVO). Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen verringert sich danach bei einem Vollpensum ohne Lohnkürzung um zwei Lektionen im Umfang von zwei Wochenlektionen auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden. Es wird nunmehr eine Gleichstellung der Lehrpersonen angestrebt, und zwar unabhängig davon, ob sie im Dienst der Volksschule, der Mittel- oder Berufsschule stehen. Daher drängt sich eine Änderung der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung auf, wonach auch im Mittel- und Berufsschulbereich die bisherige Altersentlastung durch eine Pensenreduktion abgelöst wird. Dies bedeutet, dass allen Lehrpersonen mit einem Voll- oder Teilpensum eine gleichartige Pensenreduktion von zwei Lektionen pro Woche zu gewähren ist. Diese ist bei den teilbeschäftigten Lehrpersonen in Anwendung von § 17 MBVVO anteilmässig festzulegen.
Der bisherige Absatz 2 ist aufzuheben.
Die Pensenreduktion bedeutet zwar für Lehrpersonen mit einem Teilpensum eine Besserstellung, hingegen bewirkt sie bei vollbeschäftigten Lehrpersonen, denen fortan eine zweite Altersentlastung ab dem 61. Altersjahr versagt bleibt, eine Verschlechterung. Derzeit sind noch viele vollbeschäftigte Lehrpersonen im Schuldienst tätig, denen eine zweite Altersentlastung gewährt worden ist, die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung rückgängig gemacht werden müsste. Weil auch die Änderung der LPVO den Besitzstand vorsieht, ist eine entsprechende Regelung auch für Lehrpersonen im Mittel- und Berufsschulbereich zu treffen.
Die Ausdehnung der Pensenreduktion führt insgesamt zu Mehrkosten von rund 1'500'000 Franken pro Jahr, die Mehraufwendungen sind im Voranschlag und im Finanzplan (KEF) eingestellt.
Wir laden Sie ein, Ihre Vernehmlassung bis 10. November 2001 an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Mittel- und Berufsschulen, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich zu senden.