Vorentwurf

Ergänzt 27.01.1999

 

 

Verordnung

über das Anstellungsverhältnis

der Lehrpersonen

an Mittel - und Berufsschulen

 

 

 

 

Der Regierungsrat

 

gestützt auf § 56 des Personalgesetzes, § 193 des Unterrichtsgesetzes vom

23. Dezember 1859 und auf § 5 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984

 

beschliesst:



I. Allgemeine Bestimmungen

 

 

  1. Geltungsbereich
    Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes für
    a) die Lehrpersonen, und Schulleiter und Schulleiterinnen an kantonalen Mittelschulen sowie die Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen,
    b) die Lehrpersonen, Leiter und Leiterinnen sowie Instruktoren und Instruktorinnen der Berufsschulen und Lehrwerkstätten.
  2. Anwendbarkeit der Personalverordnung
    Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
  3.  

     

  4. Semesterbeginn
    Das Herbstsemester beginnt nach den Sommerferien und das Frühlingssemester nach den Sportferien.

    Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung.

  5.  


    II. Arbeitsverhältnis

     

  6. Anstellungsbehörde
    Gestützt auf die von der Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien erfolgen Anstellung und Entlassung bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch die Aufsichtskommission (Schulkommission), bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Schulleitung.

    Die Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung erfolgt auf Antrag der Aufsichtskommission (Schulkommission) durch den Erziehungsrat (Bildungsrat).
  7.  

  8. Stellenantritt
    Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters. Die Lohnzahlung richtet sich nach § 19.
  9.  

     

  10. Anstellungsdauer
    Anstellungen erfolgen in der Regel unbefristet, sofern die fachliche und adäquate pädagogische Ausbildung abgeschlossen ist. Die Probezeit beträgt 2 Semester.
  11. Eine unbefristete Anstellung ist in Ausnahmefällen auch dann möglich, wenn die

    Bedingungen gemäss Abs. 1 nicht vollständig erfüllt sind, aber auf dem Arbeits-
    markt keine entsprechenden Lehrpersonen zur Verfügung stehen. Die Bildungs-
    direktion entscheidet in diesen Fällen auf Antrag der Aufsichtskommission

    (Schulkommission).

     

    Unbefristete Anstellungsverhältnisse von mindestens 50% werden in der Regel
    öffentlich ausgeschrieben und verpflichten zur Übernahme von zusätzlichen
    Aufgaben gemäss § 34 Abs. 2. § 35 Abs. 3.

    Befristete Anstellungen erfolgen für längstens 6 Jahre, falls die
    Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind, oder wenn das Ende des

    Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht.

     

     

  12. Kündigungsfrist
    Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung der Lehrperson oder durch die Anstellungsbehörde auf Ende eines Semesters. Das Ende der Lohnzahlung richtet sich nach § 19.

    Die Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen betragen
    a) bis zur Vollendung des neunten Dienstjahres drei Monate
    b) ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.

    Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Kündigung mit dem Ablauf der Anstellungsdauer.
    Die vorzeitige Beendigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
  13. Abfindung
    Eine dauerhafte Reduktion des unbefristet garantierten Beschäftigungsgrades infolge Rückgangs der zu erteilenden Unterrichtsstunden von weniger als 50 % eines Vollzeitpensums berechtigt nicht zu einer Abfindung. Eine Reduktion
  14. des unbefristet garantierten Beschäftigungsgrades um weniger als 50% ist

    gemäss § 30 auszugleichen oder zu vergüten.
    (eventuell noch einmal prüfen)

  15. Altersrücktritt
    Der Altersrücktritt richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal und erfolgt auf Ende eines Schulsemesters. Die Leistungen der Beamtenversicherungskasse beginnen mit Ablauf der Lohnzahlung gemäss § 19.



    III.Lohn
  16.  

  17. Einreihung
    Die Einreihung der Lehrpersonen Lehrerkategorienan den verschiedenen Schulstufen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.
  18. Lohnklassen
    Die Jahresgrundlöhne der verschiedenen Kategorien von Lehrpersonenrichten sich nach den kantonalen Lohnklassen.
    Massgebend sind die Lohnskalen im Anhang.

    Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.
  19. Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren
    Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:

    a) Der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittelschule oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst wird voll angerechnet. Bei Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen wird auch der Unterricht an der Volksschule voll angerechnet.

    b) Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen nach Abschluss der Ausbildung werden angemessen angerechnet.

    Anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, werden angemessen angerechnet.

    c) Der vor Abschluss der Ausbildung geleistete Schuldienst und die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen werden angemessen angerechnet.

    d) Bei der Berechnung der bisherigen Tätigkeit werden nur volle Dienstjahre angerechnet, wobei gegebenenfalls auf- oder abgerundet wird; kleinere Bruchteile werden nicht angerechnet.

    Die Anrechnung von Dienstjahren und die Festsetzung einer Lohnstufe erfolgen in der Weise, dass die Lehrperson die Stufe 16 frühestens zu Beginn des Kalenderjahres erreicht, in dessen Verlauf sie das 50. Altersjahr zurücklegt. Nicht anrechenbar sind Jahre ohne Stufenaufstieg.

    Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.
  20.  

  21. Erwerb eines Diplomes
    Nach dem Erwerb eines Diplomes erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Besoldungsklasse.

    Bei einer neuen Besoldungseinstufung infolge Statuswechsels oder nach Abschluss der Ausbildung darf die Lohnerhöhung 15% nicht überschreiten; die Einstufung erfolgt in die nächsttiefere Stufe.
  22.  

     

  23. Berechnung des Lohnes
    Die Berechnung des Lohnanspruchs basiert rechnerisch auf 40 Schulwochen und erfolgt für einzelne Schulwochen aufgrund von 1/40 des Jahresgrundlohnes. Der Semestergrundlohn entspricht der Hälfte des Jahreslohnes.

    Für die Berechnung semesterweiser Beurlaubungen und Entlastungen gelten einheitlich 20/40.
  24.  

     

  25. Lektionenansätze
    Die Lektionenansätze für die einzelnen Fächer werden gestützt auf die individuelle Einstufung und die in § 27 festgelegten Lektionenverpflichtungen berechnet.
  26. Unterricht an verschiedenen Schultypen und in verschiedenen Fächern
    Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Stunden je nach dem entsprechenden Schultyp.
    Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
  27. Zulage für Unterricht an Lehrgängen in der Weiterbildung
    Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf jedoch 1/880 der Ansätze gemäss Klasse 22 BVO nicht überschreiten.
  28. Vikariatslöhne für externe Lehrpersonen
    Vikariate werden von den Schulleitungen je erteilte Einzellektion wie folgt entschädigt:

    a) an Mittelschulen:
    Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1/900:
    - ohne Fachabschluss Lohnklasse 17, Stufe 3,
    - mit Fachabschluss Lohnklasse 20, Stufe 3,
    Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 1/1020:
    - ohne Fachabschluss Lohnklasse 17, Stufe 3,
    - mit Fachabschluss Lohnklasse 20, Stufe 3.

    Die Entschädigung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.

    b) an Berufsschulen 1/1020
    - ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
    - mit Fachabschlusss:
    an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20 Stufe 3
    an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
    Lohnklasse 17, Stufe 3.

    c) an Mittelschulen:
    Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen werden nach ihrem regulären Lektionenansatz entschädigt.
  29. Lohnzahlung und 13. Monatslohn
    Der Lohn wird in der Regel ab 1. September bzw. 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis 31. August bzw. Ende Februar ausbezahlt.

    Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung.

    Der Jahresgrundlohn schliesst den 13. Monatslohn ein. Dieser wird im Dezember ausgerichtet. Bei Ein- und Austritt im Laufe des Kalenderjahres besteht ein anteilmässiger Anspruch.
  30. Berechnung
  31. Die Berechnung der Kürzung oder Ausrichtung des Lohnes für einzelne Schul-wochen erfolgt aufgrund von 1/20 des Semesterlohnes.

     

  32. Leistungsbeurteilung
    Nach Anhörung des Personalamtes legt der Bildungsrat Rahmenbedingungen für die Leistungsbeurteilung von Lehrpersonen fest.



  33. Stufenaufstiege
    Der Stufenaufstieg in der Lohnskala erfolgt auf den 1. Juli um eine Stufe.

  34. Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet den Stufenaufstieg aufschieben oder ganz aussetzen.

    Für die befristete Sistierung oder den Aufschub von Stufenanstieg und Beförde-rungen gilt die Personalverordnung.

  35. Beförderungen
    Ordentlicher Beförderungstermin ist der 1. Juli.

    Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen.

    Bei guten Leistungen gibt die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulleitung auf den nächsten Beförderungstermin eine zusätzliche Stufe frei.

    Der Aufstieg kann im Rahmen einer Beförderungsquote erfolgen.
  36.  

  37. Unterbrechung des Stufenaufstiegs; Rückstufung
    Auf Antrag der Schulleitung kann die Bildungsdirektion bei einer Qualifikation mit Vorbehalt den Aufstieg in die nächste Stufe unterbrechen und bei ungenügender Qualifikation eine Rückstufung vornehmen.
  38.  

  39. Dienstaltersgeschenk
    Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich nach der Personal-
    verordnung und der Vollzugsverordnung.

    Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten des Vollzuges.
  40. Einmalzulagen
    Besondere Leistungen können durch einmalige Zulagen belohnt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.




    IV. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
  41. Lektionenverpflichtung
    Die Lektionenverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrpersonen beträgt:




    a) an Mittelschulen
    22 - 28 Wochenlektionen bei einer Lektionsdauer von 45 Minuten (Normallektion) beziehungsweise 24 - 29 bei 40 Minuten (Kurzlektion):

 


- Deutsch, Moderne Fremdsprachen;


-
Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer;

-
Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester;

-
Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), Musik (Indivi- dualunterricht), Bildnerisches Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastaturschreiben, Textverarbeitung/ Bürokommunikation

- Hauswirtschaftskurse der kantonalen Mittelschulen:
Internatsleitung/Werken
Hauswirtschaft /Internatsleitung
Textile Handarbeit

b) an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen

Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirtschaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer


c) an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen
Berufskundliche Fächer, Technisches Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport

Normal / Kurz

lektion lektion

22 24

 

23 25

 

 

 

 

25 28

 

26 29

 

 

 

 

 

28

26

26

 

25

 

 

 

 

 

 

 

26

 

 

 

 

 

 

Der Regierungsrat legt die Lektionenverpflichtungen für neue Fächer fest.

Er kann die Kurzlektionen aufheben.


.

§ 287 Ferien und unterrichtsfreie Zeit
Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht.

Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu

beziehen.



 

§ 298 Altersentlastung
Die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich ohne

Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf Beginn des Semesters,
in dessen Verlauf sie das 57. und 61. Altersjahr zurücklegen. Für Lehrpersonen an
Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen beträgt die Altersentlastung

von Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. Altersjahr vollenden,

drei Lektionen pro Woche. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über den

vorzeitigen Altersrücktritt.

Durch altershalber entlastete Lehrpersonen zusätzlich übernommene Lektionen

werden nicht entschädigt.

  1. Lektionenausgleich
    Lektionen, welche während eines Semesters zu einem unbefristet garantierten Pensum fehlten, bzw. zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.

    In besonderen Fällen, insbesondere bei Austritt, sind diese Stunden zu vergüten, bzw. ist die Besoldung entsprechend zu kürzen. Die Bildungsdirektion erlässt die nötigen Vorschriften dazu.
  2. Zusatzlektionen
    Unbefristet angestellten Lehrpersonen mit einem Teilpensum können im Einvernehmen zwischen der Schulleitung und der Lehrperson jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zugeteilt werden.
  3.  

  4. Stellvertretung
    Für Stellvertretung kann jede Lehrperson innerhalb eines Schuljahres bis zu 12 Einzellektionen in Anspruch genommen werden. In Stellvertretung übernommene Lektionen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters/der Vertreterin entschädigt bzw. im Stundenkonto verrechnet.
  5. Lektionenbilanz
    Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
  6.  

  7. Besondere Funktionen
    Alle Lehrpersonen sind verpflichtet, an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Einsätze bei Aufnahme- und Abschluss-prüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur für Lehrpersonen, die gemäss § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 angestellt sind, entschädigt.



    Unbefristet angestellte Lehrpersonen gemäss § 6 Abs. 3 haben sich für die Leitung von besonderen Schulanlässen zur Verfügung zu stellen. Sie sind zudem verpflichtet, besondere Aufgaben zu übernehmen.

    Für Aufgaben mit dauerhafter, massiver Mehrbelastung können angemessene Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

  8. Weiterbildung
    Die Lehrpersonen sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden.

    Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der Freizeit zu besuchen.

    Die Schulleitung kann Urlaube bis zu zwei Wochen bewilligen.
  9. Urlaub
    Die Bildungsdirektion kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anstellung gemäss § 6 auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Die Bildungsdirektion setzt den Besoldungsanspruch fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.

    Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen voll bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Die Bildungsdirektion bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm, das mit der Lehrverpflichtung in engem Zusammenhang steht. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt. Ein angemessener Teil des Weiterbildungs-urlaubs ist in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen.

    Solche Urlaube werden längstens bis zum Erreichen des 60. Altersjahres gewährt.
  10. Unbezahlter Urlaub
    Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.

    Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der effektiven Ausfallwochen gemäss
  11. § 20. Diese entfällt bei entsprechender Belastung der Stundenbuchhaltung.

  12. Verlagerung der Tätigkeit
    Die Bildungsdirektion kann Verlagerungen von Tätigkeiten von der Stammschule an andere vorwiegend öffentlich-rechtliche Schulen bzw. kantonale oder eidgenössische Institutionen und Konferenzen bewilligen.





    V. Schulleitungen und besondere Aufgaben
  13. Lektionenverpflichtung der Schulleitungsmitglieder

    Die Rektoren/Rektorinnen sind zur Erteilung von mindestens 6 Normallektionen in der Woche verpflichtet. Die Prorektoren/Prorektorinnen und Abteilungsleiter / Abtei-lungsleiterinnen sind zur Erteilung von mindestens 10 Lektionen in der Woche verpflichtet. Die Abteilungsleiter-Stellvertreter/Abteilungsleiter-Stellvertreterinnen der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen sind zur Erteilung von mind. 12 Normallektionen in der Woche verpflichtet.
  14. Zulagen der Schulleitungsmitglieder

    a) Rektoren und Rektorinnen
    Den Rektoren und Rektorinnen der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

    b) Prorektoren/Prorektorinnen und Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen
    Den Prorektoren/Prorektorinnen der Mittelschulen sowie den Prorektoren/Prorektorinnen und den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

    c) Abteilungsleiter-Stellvertreter/Abteilungsleiter-Stellvertreterinnen
    Den Abteilungsleiter-Stellvertretern/Abteilungsleiter-Stellvertreterinnen der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

    d) Die Zulagen werden in 13 gleichen Raten ausgerichtet.
  15. Schulleiter- und Lehrerkonferenzen
    Für die Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen der Berufsschulen werden Entlastungen bis zu je vier Wochenlektionen gewährt. Für die Vizepräsidien sowie die Aktuariate beträgt die Entlastung je bis zu einer Wochenlektion.








  16. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

  17. Lehrpersonen in der beruflichen Weiterbildung
    Für Lehrpersonen, welche ausschliesslich in der beruflichen Weiterbildung tätig sind, erlässt die Bildungsdirektion ein separates Reglement.
  18. Überführungen
    Lehrbeauftragte mit mindestens 10-jähriger Anstellungsdauer, die letzten 5 Jahre davon mit einem Mindestpensum von in der Regel 50% an der anstellenden Schule, welche die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung gemäss § 6 erfüllen, werden im Rahmen des Budgets in gleicher Weise überführt wie bisherige Hauptlehrpersonen. Das Pensum ist neu zu vereinbaren.

    Für die Überführung in eine befristete oder unbefristete Anstellung gemäss § 6 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Die Überführung tritt auf Beginn des Schul-jahres 2000/01 in Kraft.

    Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 34 Abs. 2 erfolgt.
  19. Dienstaltersgeschenk
    Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
  20. Altersentlastung
    Von Beginn des Schuljahres 1998/99 bis längstens Ende des Schuljahres 2004/05 entfällt die Altersentlastung ohne Besitzstandswahrung für die Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III an Mittelschulen ab Ende des Semesters, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, sofern ihnen die Möglichkeit der Frühpensionierung offen steht. Kann die Schulleitung ein Bedürfnis für ihre Weiterbeschäftigung nachweisen, bleibt die Altersentlastung gemäss § 29 Abs. 1 unverändert. Diese Regelung gilt nicht für Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

  21. Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen
    Der Regierungsrat regelt die Überführung der Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen von den bisherigen in die neuen Besoldungsstufen, legt die Anzahl Kurse für ein volles Unterrichtspensum fest und erlässt Übergangsbestimmungen für den Urlaub gemäss § 36.

  22. Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

    Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
    Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Mittelschulen, an Seminaren und am Technikum Winterthur Ingenieurschule (Mittelschullehrerverordnung) vom 7. Dezember 1988 (nur für Mittelschulen).
    Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Berufsschulen (Berufsschullehrerverordnung) vom 1. Oktober 1986 (für Landwirtschaftsschulen ev. auf einen späteren Zeitpunkt).
    Reglement über Stundenverpflichtung, Urlaub, Entlastung sowie die Anrechnung von Dienstjahren der Lehrer an Mittelschulen, an Seminaren und am Technikum Winterthur Ingenieurschule (Mittelschullehrerreglement) vom 13. September 1989 (nur für Mittelschulen).

RRB 1609/1998 betreffend Hauswirtschaftskurse an den kantonalen Mittelschulen, Besoldung und Pensen der Lehrpersonen (Änderung).

 











EDPersonal/MSBS VO/Vorentwurf Verwaltung -BesoldungsVO