Definitive Vernehmlassungsantwort
Die folgende Vernehmlassungsantwort wurde an der Delegiertenversammlung vom16.3.1999 einstimmig genehmigt.
An Prof. E. Buschor
Bildungsdirektion des Kantons Zürich
8090 Zürich
Zürich, 16. März 1999
Verordnungsentwurf über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen, Vernehmlassungsverfahren
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Buschor
Mit Schreiben vom 4. Februar 1999 laden Sie uns ein, zum oben erwähnten Verordnungsentwurf vom 27. 1. 1999 Stellung zu nehmen. Die Delegiertenversammlung der LKB vom
16. März ist grundsätzlich vom vorliegenden Entwurf sehr enttäuscht, weist ihn in dieser Form einstimmig zurück und behält sich allfällige Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag vor.
Die DV der LKB hat folgende Aenderungsanträge verabschiedet:
I. Prioritäre Forderungen.
1. Für alle Lehrpersonen an der Sekundarstufe II gelten die gleichen Wochenpensen. Diese sollen auf 22 Wochenlektionen, wie sie heute für Mittelschullehrer/innen bestehen, festgelegt werden. Von der Belastung her ist es nicht gerechtfertigt, dass Berufsschullehrer/innen länger als Mittelschullehrer/innen arbeiten. Die Art der Belastung mag für die Lehrkräfte an Mittel- und Berufsschulen eine spezifische sein. Vom Grundsatz her erfüllen sie aber einen Bildungsauftrag an der gleichen Bildungsstufe, der Sekundarstufe II. Eine gleiche Behandlung bei der wöchentlichen Unterrichtszeit drängt sich auch deshalb auf, weil die Entlöhnung für Mittelschullehrer/innen nach wie vor höher ist.
Eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung hätte auch einen positiven Effekt hinsichtlich der Qualitätsverbesserung des Unterrichtes an den Berufsschulen. Seit Jahrzehnten haben Lehrkräfte an den Berufsschulen die gleich hohe Unterrichtsverpflichtung, obwohl in der Zwischenzeit die Anforderungen an sie wegen des beschleunigten Wandels in der Berufsbildung ständig gewachsen sind. Diese hohe Leistungsbeanspruchung führt dazu, dass viele Lehrkräfte ihr Pensum (mit Lohnreduktion!) herabsetzen, um den an sie gestellten Erwartungen zu entsprechen und die gesundheitliche Belastung in tragbaren Grenzen zu halten. Für die Lehrkräfte ist es sehr demotivierend zu sehen, wie sich die Schere zwischen Anforderungen und Gegenleistungen stetig zu ihren Ungunsten öffnet. Als vorausschauender Arbeitgeber sollte der Kanton jedoch auf motivierte Lehrkräfte Wert legen und dafür mit entsprechenden Anstellungsbedingungen die Voraussetzungen schaffen.
Die Herabsetzung der wöchentlichen Lektionenverpflichtung ist für den Kanton nicht kostenneutral. Damit durch diese Massnahme weiterhin qualitativ gute Lehrpersonen rekrutiert werden können, lohnt sich aber diese Investition. Sie ist auch deshalb angebracht, weil während der 90er Jahre die Lohn- und Anstellungsbedingungen für das Lehrpersonal laufend verschlechtert wurden. Es ist angesichts der finanziellen Lage des Kantons wohl nicht realistisch, die Angleichung der Wochenpensen nach unten in einem Schritt zu vollziehen. Die schrittweise Verwirklichung dieser Massnahme könnte in den Uebergangsbestimmungen zur Verordnung verankert werden.
2. Für unbefristet angestellte Lehrer/innen soll es nur eine Besoldungskategorie geben. Eine Unterteilung in Lehrkräfte mit einem grösseren oder kleineren Pensum als 50% lehnen wir ab. Für die Entwicklung eines Schulteams ist es nicht förderlich, wenn zwei Kategorien von unbefristeten Lehrkräften unterschieden werden. Sie entspricht auch nicht den Intentionen des Personalgesetzes, das durch die Abschaffung des gewählten Status einheitliche Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte schaffen will.
II. Beantwortung der fünf gestellten Fragen
1. Der vorliegende Verordnungsentwurf ist für die LKB nicht annehmbar. Wir anerkennen zwar, dass einige kleine Verbesserungen gegenüber dem Status quo erreicht werden konnten (z.B.Entlastung der Präsidien von Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen, Entlöhnung bei Stellvertretungen, Anzahl der Jahresstufen bei der Besoldungsskala). Insgesamt aber wurde eine grosse Chance verpasst, mit der Integration der Berufsbildung in die Bildungsdirektion eine Angleichung der Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte in der Sekundarstufe II einzuleiten. Statt dessen geht der Vorschlag der Bildungsdirektion in einigen Punkten hinter den Antrag der vorberatenden Kommission zurück. Wie bereits erwähnt, behält sich die LKB allfällige Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag vor.
2. Nein. Für Anstellung und Entlassung bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen soll der Bildungsrat und nicht die Aufsichtskommissionen zuständig sein.
3. Nein. Bei den unbefristeten Anstellungen soll nicht zwischen Pensen von mehr als 50% bzw. weniger als 50 % unterschieden werden. Diesbezüglich soll es keine Unterschiede in der Lohneinstufung geben. Alle unbefristet angestellten Lehrkräfte können von der Schulleitung zu besonderen Aufgaben herangezogen werden.
4. Nein. Wenn die Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte verbessert würden (z.B. tiefere Wochenpensen für Berufsschullehrer/innen,) erübrigte sich eine solche Bestimmung. Dann käme der Kanton gar nicht in die Lage, geringer qualifizierte Lehrpersonen rekrutieren zu müssen.
5. Ja. Zusätzlich sollte aber auch die im Kommissionsantrag vorgesehene Lösung zum Zuge kommen. Danach werden Lehrbeauftragte mit 10-jähriger Anstellungsdauer, auch wenn sie die Bedingung für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen, in den Status der heutigen Hauptlehrer/innen überführt.
III. Detailanträge
Aenderungsanträge sind im Text unterstrichen
§ 1 Geltungsbereich
b) die Lehrpersonen in der Aus- und Weiterbildung, Leiter und Leiterinnen sowie Instruktoren und Instruktorinnen der Berufsschulen und Lehrwerkstättten.
§ 4 Absatz 1: ....erfolgen Anstellung und Entlassung bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch den Bildungsrat
§ 6 Absatz 1: .....Die Probezeit beträgt 1 Semester.
Absatz 2: streichen
Absatz 3: Unbefristete Anstellungsverhältnisse werden in der Regel... ("von mindestens 50%" streichen)
§ 7 Absatz 2
Die Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen betragen
a) bis zur Vollendung des neunten Dienstjahres vier Monate
§ 8 Abfindung
Eine dauerhafte Reduktion des unbefristet garantierten Beschäftigungsgrades infolge Rückgangs der zu erteilenden Unterrichtsstunden von weniger als 20 % des Pensums berechtigt nicht zu einer Abfindung. Eine Reduktion des unbefristet garantierten Beschäftigungsgrades um weniger als 20 % ist gemäss § 30 auszugleichen oder zu vergüten.
§ 12 b) Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen nach Abschluss der Ausbildung wird zur Hälfte angerechnet.
Anderweitige Berufserfahrungen sowie Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen angerechnet.
§ 17 neu folgender Absatz 1:
Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann der Regierungsrat eine Zulage von höchstens 10 % der Grundbesoldung festlegen.
§ 27 soll neu folgendermassen lauten:
Die Lektionenverplichtung der vollbeschäftigten Lehrpersonen an Mittelschulen, Berufsmittelschulen, Kaufmännischen Berufsschulen und Gewerblich-Industrielllen Berufsschulen beträgt 22 Wochenlektionen bei einer Lektionsdauer von 45 Minuten (Normallektion) beziehungsweise 24 bei 40 Minuten (Kurzlektion)
Der Regierungsrat kann die Kurzlektionen aufheben.
§ 29 Altersentlastung
neu als Absatz 2:
Lehrpersonen mit Teilpensen (von mindestens 50 %) haben einen Anspruch auf anteilsmässige Altersentlastung.
§ 30 den alten Paragraphen wieder aufnehmen: Entlastung aus gesundheitlichen Gründen
Eine Entlastung aus gesundheitlichen Gründen von höchstens vier Lektionen kann für die Dauer eines Schuljahres ohne Besoldungskürzung durch die Schulleitung bewilligt werden.
§ 34 soll folgendermassen lauten:
Alle Lehrpersonen sind verpflichtet, an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden entschädigt.
Unbefristet angestellte Lehrpersonen haben sich für die Leitung von besonderen Schulanlässen zur Verfügung zu stellen. Sie sind zudem verpflichtet, besondere Aufgaben zu übernehmen.
Für Aufgaben mit erhöhter Beanspruchung (z.B. Lehrplanentwicklung, Teamentwicklung, Ausarbeitung von Lehrmitteln, Prüfungsleitung, Erteilen von Lehrer-Weiterbildungskursen usw.) können angemessene Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.
§34a Mitspracherecht der Lehrkräfte
Dieses soll neu folgendermassen geregelt werden:
In wichtigen internen Schulfragen und solchen, die das Amt an die Schulen heranträgt, haben die unbefristet angestellten Lehrkräfte ein Mitspracherecht.
Sie üben es aus über die Konvente und Abteilungskonferenzen ihrer Schulen.
Sie nehmen bei Neubesetzungen und im Minimum einmal pro vier Jahre Stellung zur personellen Besetzung der Schul- und Abteilungsleitung.
§ 35 Absatz 2:
Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit je zur Hälfte in der Unterrichtszeit bzw. während den Schulferien und der Freizeit zu besuchen.
§ 36 Absatz 2, letzter Satz streichen: Ein angemessener Teil des Weiterbildungsurlaubes ist in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen.
§ 41 Absatz 2, neu: Für die KonventspräsidentInnen und Abteilungspräsidentinnen beträgt die Entlastung je 2 Wochenlektionen
§ 42 neu (gemäss Antrag der vorberatenden Kommission)
Schulpauschale
Jeder Schulleitung steht zur Entlastung von Lehrpersonen, die Schulentwicklungsaufgaben übernehmen, eine Pauschale von 0,2 Wochenlektionen je Klasse zur Verfügung. An den Mittelschulen mit Kurzlektionen kann diese Pauschale entsprechend der Differenz zwischen Normal- und Kurzlektion um 9 % erhöht werden. Die Gutschrift erfolgt in der Lektionenabrechnung oder durch Auszahlung von höchstens einer Jahreslektion.
Für die Uebergangs- und Schlussbestimmungen stellen wir folgende Anträge:
§ 42 streichen; gemöss unserer Forderung in § 1 b) gilt diese Verordnung auch ffür die Lehrkräfte in der Weiterbildung.
§ 43 Ueberführungen
neu als Absatz 2 einführen:
Lehrbeauftragte mit mindestens 10-jähriger Anstellungsdauer können gemäss §6a angestellt werden, auch wenn sie die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen.
Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen bei Ihrem Beschluss über diese Verordnung berücksichtigen können und so eine Konsenslösung finden, die auch von der Lehrerschaft getragen werden kann. Für die Entwicklung der Sekundarstufe II wird es von grosser Bedeutung sein, dass Lehrkräfte an Berufs- und Mittelschulen als gleichberechtigt eingestuft werden.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Margrith Gysel
Präsidentin der LKB