Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Protokoll der zweiten Sitzung
Sitzung vom 29. Februar 2000, Verhandlungsdelegation der Zürcher Berufsschullehrerschaft
Vorsitz: Herr Dr. M. Escher, Amtschef
Anwesend:
Frau Th. Bernegger, Präsidentin KBZ
Frau U. Urech, VPOD
Herr R. Tognella, Präsident BVZ
Herr Dr. E. Pfister, SLK BS
Herr Dr. H. Huonker, Vertreter LKB
Herr E. Leumann, Stv. Amtschef
Herr Dr. H. Herrmann, Stv. Abteilungsleiter
Herr L. Strittmatter, Rechtsdienst
Entschuldigt: Frau Dr. M. Gysel
Protokoll:
Frau R. Scherrer
1. Protokoll der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 20. Januar 2000 wird genehmigt und verdankt.
2. nächste Sitzung
Der nächste Sitzungstermin wird vereinbart:
Freitag, 7. April 2000, 10.15 Uhr-12.00 Uhr, im Kaspar Escher-Haus,
3.Stock, Sitzungszimmer 331
3. Traktandenliste
3.1 Mitspracherecht
3.2 Altersentlastung für Teilpensen
3.3 Anstellung von Schulleitung und unbefristeten Lehrpersonen
3.4 Erlass von Richtlinien zur Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen
3.5 Weiterbildung während der Unterrichtszeit
3.6 Schulpauschalen zur Entlastung für besondere Aufgaben
3.7 Entlastung für Konvents- und Abteilungspräsidentinnen
3.1 Mitspracherecht
Herr Pfister hat gemäss letztem Protokoll einen Entwurf für Richtlinien als Diskussionsgrundlage ausgearbeitet und verteilt eine Kopie an die Sitzungsteilnehmer. Der Vorstand der SLK hat dieses Papier ebenfalls erhalten. Es sind bereits vereinzelt Rückmeldungen eingegangen. Geplant ist die Aufnahme dieser Richtlinien in die zu revidierenden Schulordnungen. Für kleinere Schulen und die KV-Schulen sind Anpassungen nötig, um den speziellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Frau Urech wünscht die Änderungen vorab in diesem Gremium zu besprechen. Herr Pfister schlägt daher vor, das Papier in Ruhe zu studieren. Die nächste Sitzung der SLK findet im Mai statt. Es bleibt somit genug Zeit zur Bearbeitung und Besprechung an einer weiteren Sitzung.
Beschluss:
Das Thema wird für die nächste Sitzung erneut traktandiert.
3.2 Altersentlastung für Teilpensen
Herr Leumann und Herr Strittmatter haben wie vereinbart einen Vorschlag für die
Änderung des § 15 der Mittelschul- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
MBVO, mit Antrag an den Regierungrat, vorbereitet. Diesen haben alle per Post
am 18. Februar erhalten.
Herr Leumann erläutert die ProRata-Lösung und Änderung des § 15 mit Bezug
auf § 17 MBVO. Die Folgekosten sind erheblich, wobei eher eine Korrektur
nach oben zu machen ist (ca. Fr. 1, 2 Mio. gemäss L. Strittmatter).
Dazu verweist Herr Pfister auf die Kosten, welche für Lohnkosten der Vertretun-
gen für die entlasteten Lehrer entstehen. Diese sind eingerechnet worden.
Herr Pfister betont, dass die Anpassung nötig ist aufgrund der Ferienregelung für
das Staatspersonal, welche ab 50. und ab 60. Altersjahr Anspruch auf je 1
Woche mehr Ferien pro Jahr vorsieht.
Herr Herrmann erinnert daran, dass Schulleitungsmitglieder keine Altersent-
lastung haben. Diese muss separat geregelt werden.
Der Vorschlag wird als gut befunden und der Antrag wird an die Bildungsdirektion zur Überweisung an den Regierungsrat übergeben.
3.3 Anstellung von Schulleitung und unbefristeten Lehrpersonen
3.4. Erlass von Richtlinien zur Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen
Da diese beiden Traktanden ineinander fliessen, werden sie zusammengefasst. Herr Escher weist auf das neue EG zum BBG hin (z. Zt in der Vernehmlassung): Die Ernennung der Schulleitungsmitglieder und der Schulkommissionsmitglieder von staatlichen Schulen wird durch den Bildungsrat vorgenommen. Die Anstellung von Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung erlässt die Schulkommission in eigener Kompetenz. Für Lehrpersonen mit befristeter Anstellung ist die Schulleitung zuständig. Dies bedeutet eine Angleichung an die Mittelschulen.
Frau Urech möchte auch die Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung durch den Bildungsrat wählen lassen und nur die befristet angestellten Lehrkräfte durch die Schulkommission. Im Zusammenhang mit der Teilautonomie und dem Globalbudget befürchtet sie, dass die Schulleitung aufgrund der Finanzlage versucht ist, bei den Lehrerlöhnen zu sparen. Eine andere Lösung wäre, die Lehrerlöhne aus dem Globalbudget herauszunehmen.
Frau Urech fordert ,generell alle Anstellungen durch den Bildungsrat zuerlassen.
Herr Escher schlägt Frau Urech vor, dieses Begehren in die Stellungnahme zur
Vernehmlassung EG BBG einfliessen zu lassen.
Herr Herrmann weist darauf hin, dass Anstellung und Lohneinstufung auseinander gehalten werden müssen. Die Löhne und Zulagen werden durch den Kanton bestimmt (§ 5 MBVO). § 3 MBVO würde ein Delegieren an das MBA oder die Schulen ermöglichen. Gemäss neuem EG BBG sind jedoch die Aufgaben der Schulleitung klar definiert. Dieses Gesetz ist nach Einführung der MBVO übergeordnet.
Herr Huonker teilt die Bedenken von Frau Urech und sieht die Balance gefährdet. Der Ausgleich durch das Amt sei besser gewährleistet.
Herr Pfister begrüsst die Neuerungen, welche das Anstellungsverfahren von Lehrpersonen schlanker machen. Die Schulkommission sollte Entscheidungsfähigkeit haben, da von ihr auch sämtliche Vorarbeiten und Auswahlverfahren getätigt werden. Eine abschliessende Anstellung in würdigem Rahmen durch die SK wird unnötig verzögert, wenn diese erst noch durch den Bildungsrat genehmigt werden muss (Formsache). Ein Masstabelle für die Löhne ist aber nötig. Im Hinblick auf die jeweiligen Marktverhältnisse ist mehr Kompetenz der Schulleitung nötig, um befristet angestellte Lehrpersonen einzustellen.
Herr Escher und Herr Leumann erwähnen das Beispiel der KV-Schulen, welche das Verfahren bereits anwenden. Für die Anstellung ist die AK zuständig, für die Löhne das Amt. Dies funktioniert ohne Probleme, es sind auch keine Ungerechtigkeiten bekannt. Der Gesamtüberblick ist garantiert. Ungleichheiten würden durch den Personaldienst des Amtes berichtigt werden.
Herr Tognella teilt die Befürchtungen von Frau Urech und möchte die Bedenken ausgeräumt haben, indem die Zuständigkeit nicht einfach an die Schulen weiter delegiert werden kann (§ 3 MBVO). Dies könnte in § 20 EG BBG festgelegt werden und mittels Stellungnahme zur Vernehmlassung als Änderungsantrag einfliessen. Wichtig wären auch Richtlinien für die Ausbildungsanforderungen der Lehrpersonen. Das Niveau muss hoch gehalten werden. Die Ausbildungsanforderungen bei der Grundausbildung sind geregelt, bei der
Weiterbildung gibt es Unterschiede, erklärt Herr Leumann. Bei der WB ist das
Angebot marktorientiert. Die Schulleitung sollte Kompetenzen haben, passende
Lehrer zu finden.
Herr Herrmann weist darauf hin, dass die Anforderungen in der neuen Verordnung gestiegen sind. Die Qualifikationen für mbA-Lehrpersonen sind klar definiert.
Frau Urech ist der Meinung, dass es den Lehrern möglich sein muss, sich aus-
und weiterzubilden, damit das Niveau erhalten und ausgebaut wird.
Gemäss Herr Leumann sind die Möglichkeiten bereits vorhanden. Am SIBP ist
jetzt auch ein berufsbegleitender Ausbildungsgang in Vorbereitung.
Frau Urech wünscht drei Punkte in den geforderten Richtlinien zu regeln: 1. Mitsprache Bildungsrat gemäss 3.1 2. Anstellung / Entlassung gemäss 3.3./3.4 Bei Entlassung von Lehrern infolge Stundenabbaus soll entweder eine andere Stelle im Kanton oder eine Umschulung angeboten werden. Eine Abgangsentschädigung muss bezahlt werden. Vorschlag: Lösung wie Stadt Zürich. Lehrer, welche älter als 50 sind oder mehr als 15 Jahre im Kanton tätig, sollen auch eine BKV-Entschädigung erhalten. 3. Einsichtsrecht der Personalkommission in die Einstufungen Dieses Gremium müsste separat gewählt werden.
Herr Escher nimmt zu den 3 Punkten wie folgt Stellung:
1. Der Bildungsrat ist für strategische Entscheide in der Bildungspolitik zuständig.
2. Die Kündigungsfristen sind hoch und im PG verankert. Diese gelten auch für Lehrpersonen. Umplatzierungen sind vorgesehen. Betr. die Regelung von Abgangsentschädigungen müssen zuerst Abklärungen vorgenommen werden.
3. Eine Personalkommission gehört in den Bereich des Verwaltungspersonals. Schulen haben eine andere Struktur. Der Konvent ist das Gremium der Schulen. Diese Frage muss mit Herrn Rüdy, Präsident Vereinigte Personalverbände Kt. Zürich, geklärt werden.
Vorgehensweise:
Zur Behandlung der drei Punkte sind seriöse Abklärungen nötig, daher
werden diese an der nächsten Sitzung erneut traktandiert.
3.5 Weiterbildung während der Unterrichtszeit
Für Weiterbildung des Venwaltungspersonals während der Arbeitszeit wird üblicherweise 1 Woche beansprucht (max. 2 Wochen). Für Lehrpersonen regelt dies § 20 MBVO, indem der Rektor die Kompetenz hat zur Bewilligung von 2 Wochen Weiterbildungsurlaub während der Unterrichtszeit.
Für Herrn Tognella ist diese Regelung in Ordnung. Zur Zeit werden Kursbesuche aber von den Schulleitungen verunmöglicht. Weiterbildung sollte möglich sein, auch wenn dazu eine Stellvertretung nötig wird.
Herr Leumann gibt zu bedenken, dass gerade kleinere Schulen Probleme mit
Vertretungen haben. Der Schulbetrieb muss garantiert sein.
Herr Pfster findet den neuen Rahmen gut. Lösung 50: 50-Regelung, vorgeholt
oder kompensiert.
Herr Tognella schlägt vor, diese Regelung als Empfehlung an die Schulleitungen durch die Lehrerbildungskommission weiterzugeben.
Frau Urech würde dies ebenfalls begrüssen und verlangt vor allem, dass die angeordnete Weiterbildung für Lehrpersonen während der Arbeitszeit stattfinden muss.
Herr Pfister könnte die Richtlinien zur Revision der Schulordnungen mit diesem Thema ergänzen.
Herr Herrmann betont, dass die Regelung im § 20 MBVO gut ist, aber noch ausgeschöpft werden muss.
Herr Leumann weist auf die Möglichtkeiten bei den MS hin, wo die Lehrer unbezahlten Urlaub nehmen müssen und nur einen Quartals-Urlaub von 2 Wochen bezahlt bekommen. Die BS sind besser gestellt. Es ist nicht nötig, eigens Reglemente zu erschaffen, bei offensichtlichen Problemen kann das Amt einschreiten und die Sache prüfen.
Eine allfällige Einsprache könnte via Schulleiterkonferenz eingebracht werden, schlägt Herr Tognella vor.
Herr Pfster findet die Kantonale Lehrerbildungskommission, worin Lehrerschaft und Schulleiter vertreten sind, das richtige Gefäss für Einsprachen.
Herr Escher erklärt, dass in Zukunft die Lehrerausbildung und -weiterbildung zentralisiert wird und auch für die BS nicht separat laufen wird.
Vorgehensweise:
Herr Escher beauftragt Herrn Pfister mit der Einbringung des Themas in die Lehrerbildungskommission (Präsident W. Walker) und bittet, auch den MS-Bereich einzubeziehen. Am 28. März findet die nächste LBK-Sitzung statt. Vom Diskussionsergebnis erfolgt ein Feedback an die Sitzungsmitglieder.
3.6 Schulpauschalen zur Entlastung für besondere Aufgaben
Gemäss den Richtlinien der Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und Benufsschullehrpersonen mbA / Mittel- und Berufsschullehrpersonen sind diese Aufgaben klar definiert. In drei Gruppen sind Aufgaben ohne und mit Entlastung/Entschädigung für mbA- und obA-Lehrpersonen aufgelistet (Inkraftsetzung ab Schuljahr 2000/2001). Herr Tognella fragt nach der Handhabung der Zuteilung von Entlastungen nach Einführung des Globalbudgets.
Herr Leumann und Herr Pfster würden eine Pool-Lösung vernünftig finden. In Form eines Stunden-Pools könnte die Schulleitung die Entlastungsstunden nach Bedarf verteilen. Aufgrund des Leistungsauftrags der jeweiligen Schule ergibt sich die Anzahl der Entlastungsstunden.
Frau Urech möchte die Mitsprache der Lehrerschaft bei der Zuteilung der Entlastungen, wie auch von der LKB-Versammlung gefordert.
Herr Tognella schlägt Aufnahme in die Richtlinien betreffend Mitsprache zuhanden der Schulordnungen vor. Dieser Vorschlag wird entgegen genommen.
3.7 Entlastung für Konvents- und AbteilungspräsidentInnen
Diese sind ebenfalls in den Richtlinien geregelt. Entlastungen werden von der Schulleitung beim Amt beantragt, von diesem geprüft und ev. genehmigt.
Herr Escher beendet die Sitzung um 12.10 Uhr. Fortsetzung gemäss Protokoll am:
Freitag, 7. April 2000, 10.15 Uhr, KEH 3. Stock, Zimmer 331
Zürich, 9. März 2000
(h/protokoll lehrerverbände 2)
Die Protokollführerin