Die Vollzugsverordnung wurde am 7. Juni von der bürgerlichen Kantonsratsmehrheit gutgeheissen. Die Ungleicheit der Pensen innerhalb der Sekundarstufe II bei gleicher Ausbildung und gleicher Arbeit wurde im Kantonsrat als Problem zwar gesehen und diskutiert, aber der Einsicht folgte keine Handlungskonsequenz. Einmal mehr lautete das mittlerweile nun schon sehr strapazierte Standardargument gegen eine längst überfällige Massnahme: "Finanzlage".
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (vom 26. Mai 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes sowie der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
§ 2 Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
§ 3 Zuständigkeit
Die Bildungsdirektion kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt oder an die Schulen delegieren.
II. Arbeitsverhältnis
§ 4 Stellenplan
Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.
§ 5 Anstellung
Die Bildungsdirektion ist zuständig für die: a) Festsetzung des Lohnes, b) Gewährung der Zulagen gemäss §§13 und 14 Mittel- und Berufsschullehrerverordnung.
§ 6 Stellenantritt
Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters.
§ 7 Kündigung
Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters möglich.
§ 8 Altersrücktritt
Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.
III. Lohn
§ 9 Lohnzahlung
Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen in der beruflichen Weiterbildung.
§ 10 Schulpraktika
Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das Höhere Lehramt werden nicht vergütet.
§ 11 Stufenaufstieg
Lehrpersonen, die mit "Gut" qualifiziert sind, wird der Lohn jeweils auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um die nächste Stufe erhöht. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 21 Personalverordnung.
§ 12 Beförderung
Lehrpersonen, die mit "Sehr gut" qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulleitung um eine zusätzliche Stufe befördert werden.
§ 13 Rückstufung
Lehrpersonen, die mit "Ungenügend" qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulleitung in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester.
IV Arbeitszeit
§ 14 Lektionenverpflichtung
Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen:
a) an Mittelschulen Normal / Kurzlektion
- Deutsch, Moderne Fremdsprachen; 22 24
- Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, 23 25
Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft
und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer;
- Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester; 25 28
- Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), 26 29
Musik (Individualunterricht), Bildnerisches Gestalten,
Handarbeit Werken, Tastaturschreiben,
Textverarbeitung/ Bürokommunikation
b) an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen
Deutsch, Modene Fremdsprachen, Mathematik, Informatik, 25
Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie
Wirtschaftsgeagrafie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht
in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer
c) an Gewerblich-lndustriellen und Kaufmännischen Berufsschulen
Berufskundliche Fächer, Technisches Englisch, Allgemeinbildung, 26
Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz,
Turnen und Sport
Die §§ 116 - 134 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit sind nicht anwendbar.
§ 15 Altersentlastung
Die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und 61. Altersjahr zurücklegen.
Lehrpersonen, die eine Altersentlastung beanspruchen, erhalten für zusätzlich übernommene Lektionen keine Vergütung.
§ 16 Unterricht und Ferien
Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die §§ 79 - 83 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sind nicht anwendbar.
Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu.
§ 17 Stundenkonto
Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu vergüten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
§ 18 Zusatzlektionen
Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen.
§ 19 Stellvertretung
Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehrperson in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektionen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Vertreterin entschädigt bzw. im Stundenkonto verrechnet.
V. Weitere Rechte und Pflichten
§ 20 Weiterbildung
Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.
Die Bildungsdirektion kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Die Bildungsdirektion setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.
Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Die Bildungsdirektion bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.
Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.
§ 21 Unbezahlter Urlaub
Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.
Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Ausfallwochen gemäss § 9 Abs.1 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung. Diese entfällt bei entsprechender Belastung der Stundenbuchhaltung.
§ 22 Persönliche Angelegenheiten
Die gemäss §§ 85 - 90 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen.
§ 23 Tätigkeit an andern Schulen und Institutionen
Die Bildungsdirektion kann für Tätigkeiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen.
§ 24 Öffentliche Ämter
Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig: a) für die Lehrpersonen die Schulleitung, b? für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission.
§ 25 Dienstliche Auslagen
Die Bildungsdirektion regelt den Ersatz von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.
§ 26 Auslandreisen
Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von Lehrpersonen ins Ausland.
VI Schulleitungen
§ 27 Lektionenverpflichtung
Die Mitglieder der Schulleitungen und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen mindestens folgende Anzahl Normallektionen in der Woche:
Rektorin und Rektor 6
Prorektorin und Prorektor 10
Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter 10
Stellvertreterin und Stellvertreter der
Abteilungsleitungen an Gewerblich-lndustriellen
Berufsschulen 12
§ 28 Entlastungen für Präsidien und Aktuariate
Für die Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen werden durch die Bildungsdirektion Entlastungen bis zu je vier Wochenlektionen gewährt. Für die Vizepräsidien sowie die Aktuariate beträgt die Entlastung je bis zu einer Wochenlektion.
VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Altersentlastung
Von Beginn des Schuljahres 1998/1999 bis längstens Ende des Schuljahres 2004/2005 entfällt die Altersentlastung ohne Besitzstandswahrung für die Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragten lll an Mittelschulen ab Ende des Semesters in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, sofern ihnen die Möglichkeit der Frühpensionierung offen steht. Kann die Schulleitung ein Bedürfnis für ihre Weiterbeschäftigung nachweisen, bleibt die Altersentlastung gemäss § 15 Abs.1 unverändert.
§ 30 Überführung
Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überführung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, werden in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.
§ 31 Mitarbeiterbeurteilung
Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 durch den Kantonsrat auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.