Die MBA (Mitarbeiterbeurteilung) wird -kaum eingeführt- schon wieder verändert. Dies geht aus einem Brief des Bildungsdirektors an die Rektorate hervor. Pikanterweise findet die Veränderung aus Gründen der "Rechtsgleichheit" statt. Die gleiche Rechtsgleichheit ist jedoch für den Regierungsrat und die bürgerliche Kantonsratsmehrheit irrelevant, wenn es um die Arbeitspensen geht. Im Fall der Pensenungleichheit innerhalb der Sekundarstufe II bei gleicher Arbeit und gleicher Ausbildung gilt das Rechtsgleicheitsargument nicht. Rechtsgleichheit von Fall zu Fall?

 

Der Bildungsdirektor des Kantons Zürich

 

Walchetor

8090 Zürich

Telefon 01/259 23 02

Telefax 01/259 51 24

 

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

An die Rektorate der Mittelschulen und der Berufsschulen

 

Zürich, 27. Mai 1999

 

Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 habe ich Sie über den Stand der Revisionsarbeiten der Personalverordnungen informiert. Wie damals angekündigt, hat der Regierungsrat inzwischen sowohl die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz als auch die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung erlassen. Zur Orientierung erhalten Sie als Beilage den Text der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung und die Pressemitteilung, welche morgen an die Medien weitergeleitet wird.

 

Zusätzlich weise ich Sie auf eine Änderung hin, welche die Leistungsbeurteilung der Lehrkräfte betrifft. Die heutige Lösung, wonach bei der Mitarbeiterbeurteilung lediglich zwischen den Qualifikationen "Anforderungen erfüllt" (mit der Möglichkeit von Stufenaufstieg und Beförderung) sowie "Anforderungen nicht erfüllt" (mit der Möglichkeit der Unterbrechung des Stufenaufstiegs und Rückstufung) unterschieden wird, soll von einem differenzierteren Qualifikationssystem abgelöst werden. Der Regierungsrat hat in der Vollzugsverordnung insbesondere neu festgelegt, dass bei Lehrpersonen der Mittel- und Berufsschulen wie beim übrigen Staatspersonal für einen Stufenaufstieg die Qualifikation "Gut" bzw. für eine Beförderung die Qualifikation "Sehr gut" erreicht werden muss; mit "Genügend" bleibt die Einstufung unverändert. Diese Beurteilungskriterien wurden im wesentlichen vom Regierungsrat bereits für die Lehrpersonen der Volksschule beschlossen und nun - auch aus Gründen der Rechtsgleichheit - auf die Lehrpersonen der Sekundarstufe II ausgedehnt.

 

Gemäss § 31 der Voilzugsverordnung gilt jedoch eine Uebergangsfrist von drei Jahren, in welcher die geltenden Verfahren in Kraft bleiben. In dieser Zeit muss nach Lösungen gesucht werden, die es den Aufsichts- bzw. Schulkommissionen und Schulleitungen erlauben, diese Aufgabe auch unter den neuen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. Gedacht wird insbesondere an die Möglichkeit, Kommissionen einzusetzen und Fachleute beizuziehen, sowie an eine Ausbildung für jene Personen, die sich mit der Mitarbeiterbeurteilung befassen.

 

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und verbleiben

 

mit freundlichen Grüssen

Der Bildungsdirektor

 

Prof. E. Buschor

 

Kopie an:

- Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (LKB)

- Mittelschullehrerverband Zürich (MVZ)

- Verein der Lehrbeauftragten des Kantons Zürich (VLZ)

Beilagen:

- Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

- Pressemitteilung