Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich

 

Richtlinien zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA / Mittel- und Berufsschullehrpersonen

 

Mit der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO) werden zwei Kategorien von unbefristet angestellten Lehrpersonen unterschieden: die Mittel- und Berufsschullehrpersonen und die Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA (§ 3 Abs. 1 lit. b und c). Die Differenzierung wirkt sich gemäss Anhang zur MBVO auch auf die Einreihung in der Lohnskala aus und bedarf deshalb einer genaueren Abgrenzung. Das Mittelschulgesetz (MSG) und die MBVO enthalten dazu folgende Bestimmungen:

 

§ 11 Abs. 1 MSG Zu den Pflichten der Lehrperson gehören insbesondere das Unterrichten der ihr anvertrauten Klassen und Gruppen gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurtellung der Leistung und die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die Uebernahme zusätzlicher Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der Schulentwicklung sowie die Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium.

 

§ 4 MBVO

Mittel- und Berufsschullehrpersonen rnbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.

Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahrne- und Abschlußprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.

 

§ 13 MBVO

Einsätze bei Aufnahme- und Abschlußprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.

Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.

 

Der Weisung des Regierungsrats zum Antrag "Genehmigung der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung" vom 7. April t999 sind bezüglich der besonderen Aufgaben für Lehrpersonen mbA folgende Angaben zu entnehmen: "Um den Schulbetrieb, der sich bisher zu einem wesentlichen Teil auf die Kategorie der Hauptlehrkräfte abstützte, aufrechterhalten zu können, werden in § 4 die besonderen Aufgaben für die Lehrkräfte mit Zusatzaufgaben umschrieben. Es handelt sich dabei um zusätzliche Aufgaben neben der reinen Unterrichtstätigkeit, z.B. als Fachvorstand. Auch die Uebemahme von Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung sowie die Mitarbeit bei größeren Schulanlässen oder administrative Tätigkeiten im Auftrag der Schulleitung gehören zu diesen besonderen Aufgaben. Die Schaffung dieser so genannten mbA-Funktion entspricht auch der Regelung im allgemeinen Personalrecht.

 

Gestützt auf diese Bestimmungen und Präzisierungen werden im Sinne von Richtlinien die folgenden Zuordnungen vorgenommen, wobei unter mbA Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c und unter obA. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b MBVO zu verstehen sind. Soweit Zusatzaufgaben nicht im Berufsauftrag enthalten sind, erfolgt in der Regel keine Entschädigung, sondern eine Entlastung in Form von Arbeitszeit.

 

Abweichungen von den Richtlinien sind aus besonderen Gründen - z.B. bei Lehrpersonen mit kleinen Unterrichtspensen - möglich. Die Zuteilung der mbA Aufgaben gehört zu den Führungsaufgaben der Schulleitung. Allfällige weitere Aufgaben sind von der Schulleitung sinngemäss einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

 

1. Aufgaben ohne Entiastung/Entschädigung für mbA und obA (im Pflichtenheft inbegriffen):

 

Exkursionen (Spesen werden entschädigt) Schulreisen (Spesen werden entschädigt) Semesterarbeiten Teilnahme an Konventen Elterngespräche / Elternabende (Mittelschulen) - Betriebskontakte - Organisation von Schulanlässen durch die entsprechenden Fachlehrpersonen (Sporttage durch TurnlehrerInnen, Konzerte durch Musiklehrpersonen usw.) - Mitwirkung von Lehrpersonen an Sporttagen und ähnlichen Veranstaltungen - Kleinere Aufträge der Schulleitung

 

2. Aufgaben für Ba (ohne Entlastung/Entschädigung) / soweit Lehrpersonen obA elngesetzt werden mit Entlastung/Entschädigung:

 

Klassenlehreramt

Fachvorstand

Betreuung von kleineren Sammlungen

Mentorate

Konventsvorstandl/Konventspräsidium

Konventskommissionen

Lehrervertretung in der Schulkommission

Mitarbeit in Kommissionen

Aufträge der Schulleitung mit mittlerer Belastung

Betreuung der Schülerorganisation

 

3. Zusatzaufgaben mit Entlastung/Entschädigung für mbA und obA:

 

Stundenplanordner/in Informatikverantwortliche/r Fachgruppenleiter/in Betreuung größerer Sammlungen Stellvertretung von Schulleitungsmitgliedern z.B. bei Urlaub oder Krankheit) Aufträge der Schulleitung mit grosser Belastung Klassenlehrerstunde Betreuung Maturitälsarbeiten/Diplomarbeiten Berufsmatuntät HMS: Betreuung wahrend des Praktikumsjahres Mitarbeit in größeren Projekten (gemäss Projektbeschrieb) Leitung oder Organisation schulübergreifender Anlässe - Arbeitswochen und Projektwochen mit Lehrtätigkeit der Lehrpersonen können entschädigt werden (Spesen werden entschädigt)

 

Inkraftsetzung

 

Diese Richtlinien treten auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 in Kraft.

 

Der Bildungsdirektor

 

Prof. E. Buschor

Zürich, 8. Dezember 1999