Im Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat möchte der Regierungsrat die Materie spalten: Nur das "Finanzrelevante" soll vor den Kantonsrat. Der "Rest" soll vom Regierungsrat in separaten Zusatzverordnungen geregelt werden. Die LKB ist der Ansicht, dass dieses Verfahren bewusst Intransparenz erzeugen soll. Es ist zudem fraglich, ob dieses Vorgehen juristisch korrekt ist. Inhaltlich und verfahrensmässig lehnt die LKB diese Vorlage ab.
Für die LKB steht weiterhin im Vordergrund, dass durch diese Vorlage eine nicht zu begründende Ungleichheit der Belastungen innerhalb der Sekundarstufe II zementiert werden soll. Durch die massiv höhere Belastung der BerufsschullehrerInnen wird die Schulqualiät abgebaut. Die LKB ist im Interesse einer guten Berufsschule gegen diesen Abbau.
Antrag des Regierungsrates vom 7. April 1999
3709
Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
(vom )
Der Kantonsrat,
nach Einsicht in einen Antrag des Regierungsrates vom 7. April 1999,
beschliesst:
I. Die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 wird genehmigt.
Il. Mitteilung an den Regierungsrat
Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufsschullehrerverordnung)
(vom 7. April 1999)
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
§ 2. Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
11. Arbeitsverhältnis
§ 3. Anstellung
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a) Lehrbeauftragten, b) Mittel- und Berufsschullehrpersonen, c) Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.
Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung fest steht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
§ 4. Besondere Aufgaben
Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.
§ 5. Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.
III. Lohn
§ 6. Einreihung und Lohnklassen
Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung
Für jede Lohnklasse bestehen 19 Stufen.
§ 7. Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren
Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze: a) Voll angerechnet wird der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittelschule oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst. b) Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische I Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen. c) Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
§ 8. Erwerb eines Diploms
Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
§ 9. Berechnung des Lohns
Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahresgrundlohns.
Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
§ 10. Vikariatslöhne
Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:
a) an Mittelschulen:
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1/900 des
Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 1/1020 des
Jahresgrundlohns:
- ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.
Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.
b) an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns: - ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3 - mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe 3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
§ 11. Mitarbeiterbeurteilung
Der Regierungsrat erlässt besondere Bestimmungen über Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung.
IV. Zulagen
§12. Zulagen der Schulleitungsmitglieder
Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-lndustriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitem der Gewerblich-lndustriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-lndustriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
§ 13. Zulagen für Lehrpersonen
Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur für Lehrbeauftragte gesondert verqütet.
Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.
§ 14. Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann die Bildungsdirektion eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen.
Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Personalverordnung nicht überschreiten.
V. Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. Überführung
Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und lll an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.
Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und 11 an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.
Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.
Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs.1 erfolgt.
§ 16. Dienstaltersgeschenk
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
§ 17. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 und das Mittelschullehrerregelement vom 13. September 1989 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Uberführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.
Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom 1.0ktober 1986 in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Erlasse: a) Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 b) Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 c) Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989
Anhang zur Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
A Einreihungsplan
Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO) ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
1. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
Kl. 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
Kl. 18
Kl. 19
Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener pädagogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.
a) an Mittelschulen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Hauswirtschaftsunterricht Internatsleitung b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung
• ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
• ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschulen
• Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Kl. 20 a) an Mittelschulen
• mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Höhere Lehramt
(DHL)
b) an Berufsschulen
. für berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht mit
Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP),
Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung
mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im all-
gemeinbildenden Unterricht der Berufsschulen
e mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarleh-
rer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaft-
licher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
c) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
• für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
Kl. 21 a) an Mittelschulen
mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt
(DHL)
mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik
Il oder Zeichnen II
• an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung Werken b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt mit Eidgenössischem Turn-und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
11. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c
Kl.19 b)an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
• für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation
• Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten
• Turnlehrer I
Kl. 21 a) an Mittelschulen
Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologe-
sang
b) an Berufsschulen
für berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht mit Di-
plom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder
gleichwertiger Ausbildung
mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im all-
gemeinbildenden Unterricht der Berufsschulen
mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundar-
lehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissen-
schaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
Leitung von Lehrwerkstätten
Kl. 22 a) an Mittelschulen
mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt
(DHL)
• mit Eidgenössichem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
• für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
• mit Eidgenössischem Turn-und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten c) Schulleitungsmitglieder
111. Besondere Bestimmungen
Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in die Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.
Weisung
I. Ausgangslage
Das auf 1. Juli 1999 in Kraft tretende neue kantonale Personalrecht erfordert auch Anpassungen der Spezialverordnungen für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen. Die Anstellungsbedingungen der Mittel- und Berufsschullehrerinnen und -lehrer werden heute in verschiedenen Verordnungen geregelt: Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988, Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 und Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986.
Eine Arbeitsgruppe, der Vertretungen der Lehrerschaft, der Schulleitungen sowie der Verwaltung angehörten, arbeitete 1998 einen Entwurf für eine gemeinsame Verordnung für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen aus. Der Regierungsrat ermächtigte die Bildungsdirektion am 3. Februar 1999 zur Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Im Anschluss an die Vernehmlassung wurde der Verordnungsentwurf grundlegend überarbeitet.
Gestützt auf § 56 Abs. 1 Personalgesetz (PG) wurde der Vernehmlassungsentwurf vom 4. Februar 1999 in eine vom Kantonsrat zu genehmigende Personalverordnung (Mittel- und Berufsschullehrerverordnung) sowie in eine Vollzugsverordnung, die vom Regierungsrat gemäss § 56 Abs. 2 PG in alleiniger Kompetenz erlassen wird, getrennt. Es ist vorgesehen, die Vollzugsverordnung für die Mittel und Berufsschullehrkräfte zusammen mit der allgemeinen Vollzugsverordnung für das übrige Staatspersonal zu erlassen. In der Vollzugsverordnung für die Mittel und Berufsschullehrkräfte werden insbesondere die Lektionenverpflichtungen geregelt. In einem späteren Schritt ist vorgesehen, die unterschiedlichen Lektionenverpflichtungen für Mittel- und Berufsschullehrkräfte einander anzunähern.
Da sowohl das Personalgesetz wie auch die Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO) für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen gelten, beschränken sich die Regelungen in der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung auf diejenigen Bereiche, in denen für die Lehrpersonen eine vom allgemeinen Personalrecht abweichende Regelung zu treffen ist.
II. Die einzelnen Bestimmungen
§§ 1und 2 halten neben dem Geltungsbereich fest, dass die PVO sowie die allgemeine Vollzugsverordnung zum Personalgesetz auch für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen gelten, soweit die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung keine Regelung enthält. Dies entspricht dem Grundsatz von § 1 Abs. 2 PG, wonach für Lehrkräfte an Mittel- und Berufsschulen das Personalgesetz gilt, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen (z.B. Mittelschulgesetz und EG zum Berufsbildungsgesetz) bestehen.
§§ 3 und 4 regeln das Anstellungsverhältnis grundlegend neu. An Stelle der früher gewählten Hauptlehrkräfte und der verschiedenen Kategorien von Lehrbeauftragten enthält § 3 - entsprechend der Bestimmung im PG - nur noch zwei Varianten der Anstellungsdauer. Der Regelfall ist dabei die unbefristete Anstellung für alle Lehrpersonen, die eine abgeschlossene fachliche und pädagogische Ausbildung aufweisen. Die befristete Anstellung als Lehrbeauftragte ist nur noch möglich für Lehrpersonen ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne Unterrichtserfahrung sowie für von Anfang an zeitlich klar begrenzte Arbeitsverhältnisse. Zudem kann eine befristete Anstellung neu längstens sechs Jahre dauern.
Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Mittel- und Berufsschullehrperson sehen im Einzelnen wie folgt aus: Lehrpersonen an Mittelschulen, Berufsmittelschulen und für die meisten Fächer auch an den Kaufmännischen Berufsschulen müssen über einen akademischen Hochschulabschluss verfügen, verbunden mit dem Diplom für das Höhere Lehramt an Mittelschulen. An Gewerblich-lndustriellen Berufsschulen wird für die berufskundlichen Fächer ein Fachhochschulabschluss, verbunden mit dem Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) vorausgesetzt. Für die Erteilung des allgemeinbildenden Unterrichts wird das SlBP-Diplom oder das Diplom für das Höhere Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht vorausgesetzt. Da vor allem für den Berufskundeunterricht der gewerblichen Berufslehren häufig keine fachlichen Abschlüsse auf Fachhochschulniveau existieren, wird in diesen Fällen das Diplom einer Höheren Fachprüfung bzw. Meisterprüfung vorausgesetzt.
Um den Schulbetrieb, der sich bisher zu einem wesentlichen Teil auf die Kategorie der Hauptlehrkräfte abstützte, aufrecht erhalten zu können, werden in § 4 die besonderen Aufgaben für die Lehrkräfte mit Zusatzaufgaben umschrieben. Es handelt sich dabei um zusätzliche Aufgaben neben der reinen Unterrichtstätigkeit, z.B. als Fachvorstand. Auch die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung sowie die Mitarbeit bei grösseren Schulanlässen, die Leitung von Arbeitswochen oder administrative Tätigkeiten im Auftrag der Schulleitung gehören zu diesen besonderen Aufgaben. Die Schaffung dieser sog. "mbA-Funktion" entspricht auch der Regelung im allgemeinen Personalrecht. Die im Vernehmlassungsentwurf noch enthaltene absolute Voraussetzung eines Mindestpensums von 50% wurde gelockert.
§ 5: Eine Sonderstellung nehmen die Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der Mittelschulen ein. Ihr Arbeitsverhältnis soll daher - mit Ausnahme der Lohnklassen - in einem separaten Reglement des Regierungsrates geregelt werden.
§ 6: Die Lohnklassen der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen richten sich grundsätzlich nach denjenigen der PVO. Im Vergleich zu den entsprechenden PVO-Lohnklassen ist das Maximum etwas höher und das Minimum etwas tiefer angesetzt. Zudem bestehen für Lehrpersonen keine Leistungsklassen. Lohnminima und -maxima entsprechen den heute gültigen Beträgen. Neu sind jedoch die bisherigen Wartejahre weggefallen, so dass für jede Lohnklasse noch 19 Stufen festgelegt sind. Damit wird eine erhebliche Verbesserung eingeführt, da gemäss den heutigen Verordnungen je 29 Stufen für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen bestehen.
§ 7: Die Regeln für die Berechnung des Anfangslohns entsprechen weitgehend der heutigen Regelung in der Mittel- und Berufsschullehrerverodnung. Neu wurde entsprechend der Regelung in § 15 PVO auch die Betreuungs- und Erziehungsarbeit als Kriterium aufgenommen.
§ 8 entspricht der heutigen Regelung. Neu wurde auf die Beschränkung der aus einem Statuswechsel (Erwerb eines Diploms) resultierenden Besoldungserhöhung auf höchstens 10% verzichtet.
§ 9 legt in Abs. 1 als rechnerische Basis des Lohnes 40 Schulwochen fest. Daraus ergeben sich die Umrechnungen für die Auszahlung von Semesterurlauben oder von kurzfristigen Unterrichtseinsätzen. Da je nach Unterrichtsfach an Mittel- und Berufsschulen verschiedene Lohnansätze und Lektionenverpflichtungen bestehen, werden in Abs. 2 die entsprechenden Lohnansprüche festgeschrieben. Teilpensen werden jeweils anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl eines vollen Pensums ausbezahlt (Abs. 3). Die Bestimmungen in § 9 entsprechen materiell der heutigen Regelung.
§ 10: Für die Vikariatslöhne gelten die gleichen Ansätze wie heute (§ 9 Mittelschullehrerverordnung, § 25 Berufsschullehrerverordnung). Gegenüber der heutigen Regelung in der Mittelschullehrerverordnung enffällt die Begrenzung der Vikariate auf 12 Schulwochen innerhalb eines Schuljahres.
§ 11: Die Tätigkeit von Lehrkräften an Mittel- und Berufsschulen ist von einer grossen Selbständigkeit geprägt, die u.a. in der flachen Hierarchie an Mittel- und Berufsschulen ihren Ausdruck findet. Diesen Gegebenheiten sowie der Umstand, dass bei den Lehrkräften keine Leistungsklassen bestehen, soll bei der Mitarbeiterbeurteilung hinsichtlich Stufenaufstieg, Beförderung und Rückstufung mit besonderen Regelungen Rechnung getragen werden.
§ 12: Die Zulagen der Schulleitungsmitglieder entsprechen den bisherigen Ansätzen (§§ 24 und 25 Mittelschullehrerverordnung, § 33 Berufsschullehrer-verordnung). Allerdings werden statt der bisherigen Frankenbeträge Prozentanteile des Jahresgrundlohnes für die Zulagen der Schulleitungsmitglieder festgelegt.
§ 13: Eine einheitliche Regelung der Zulagen für die Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittel- und Berufsschulen fehlt heute. Abs. 1 legt fest, dass ein Vergütungsanspruch nur noch für Lehrbeauftragte besteht, sofern die entsprechenden Einsätze das Lehrpensum übersteigen. In Abs. 2 wird die Gewährung von Zulagen oder Entlastungen für alle Lehrpersonen, sowohl befristete als auch unbefristete, inhaltlich umschrieben.
§ 14: Die Berufsschulen verfügen über ein grosses Angebot von Kursen und Lehrgängen der beruflichen Weiterbildung. Dieses Angebot ist stark publikumsbezogen; die entsprechenden Kurse werden nur bei entsprechender Nachfrage durchgeführt. Da die Nachfrage in diesem Segment raschen Wechseln unterliegt, ändert das Lehrpersonal häufig. Dabei stellt sich das Problem, dass kompetente Fachleute für einzelne Angebote oft nur zu höheren Ansätzen als in der Berufsschullehrerverordnung vorgesehen gewonnen werden können. Abs. 1 gibt die Möglichkeit, für entsprechende Fachleute eine Zulage bis zu 15% der Grundbesoldung zu gewähren. Diese Zulage ist 5% höher als heute (§ 7 Abs. 1 Berufsschullehrerverordnung). Abs. 2 entspricht der heutigen Regelung (§ 7 Abs. 2 Berufsschullehrerverordnung).
§ 15: Die Überführung der heute an Mittel- und Berufsschulen tätigen Lehrpersonen in die Anstellungen gemäss § 3 Abs. 1 ist sehr aufwendig, weshalb die Überführung auf den Beginn des Schuljahres 2000/2001 vollzogen wird. Die Hauptlehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen sowie die bereits bisher auf Amtsdauer ernannten Lehrbeauftragten IV und lll an Mittelschulen werden in Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA überführt (Abs. 2). Ebenfalls in unbefristete Anstellungen, aber ohne besondere Aufgaben, werden neu die bisher semesterweise ernannten Lehrbeauftragten II und I an Mittelschulen, welche die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, überführt. In gleicher Weise überführt werden die bisher für sechs Semester ernannten Lehrbeauftragten III sowie die semesterweise ernannten Lehrbeauftragten II an Berufsschulen (Abs. 3). In Abs. 4 werden schliesslich die bisher ebenfalls semesterweise ernannten Lehrbeauftragten I an Mittel- und Berufsschulen in eine befristete Anstellung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a übergeführt. In Härtefällen kann die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission Ausnahmen machen. Lohnmässig ist für die Überführung gemäss Abs. 6 die Anzahl der bisher angerechneten Dienstjahre bestimmend. Der bisherige Besitzstand bezüglich des Lohns ist gewährleistet. Falls neu unbefristet angestellte Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c ihre Zusatzaufgaben reduzieren, ändert sich auch der Lohn entsprechend.
• I § 16: Die vorliegende Bestimmung für den Nachbezug von Dienstaltersgeschenken entspricht den bisherigen Bestimmungen (§ 31 Mittelschullehrerverordnung,
§ 36 Abs. 4 Berufsschullehrerverordnung).
l
§ 17: Die vorliegende Verordnung soll auf Beginn des Schuljahres 1999/2000 in Kraft treten. Für die Fachhochschule Zürich sind eigene Personalbestimmungen vorgesehen. Bis zu deren Erlass müssen für die Seminare und das Technikum Winterthur Ingenieurschule die Mittelschullehrerverordung und das Mittelschullehrerreglement noch in Kraft bleiben. Insbesondere für die Lehrpersonen an den Seminarien ist jedoch eine analoge Ueberführungsregelung bezüglich der befristeten Anstellungsverhältnisse zu erlassen. Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung noch in Kraft.
III. Finanzielle Auswirkungen
Die Mittel- und Berufschullehrerverordnung hat jährliche Mehrkosten von rund 6 Mio. Franken zur Folge. Diese sind im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die überwiegende Mehrheit der bisher bestehenden Anstellungsverhältnisse in unbefristete umgewandelt und die Lehrbeauftragten III und IV an Mittelschulen in Mittelschullehrpersonen mbA überführt werden. Mehrkosten ergeben sich zudem durch die Anrechnung von Betreuungs- und Erziehungsarbeit bei der Einstufung sowie durch den Verzicht auf die Beschränkung der Besoldungserhöhung infolge Statuswechsel.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Honegger Husi
Sw/He