Anhang zur BesoldungsVO
A Einreihungsplan
Folgende BVO-Lohnklassen ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
I Lehrpersonen gemäss § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 4
BVO Kl. 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung
BVO Kl. 18: Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom mit angemessener pädagogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.
BVO Kl. 19 a) an Mittelschulen
- mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I
- mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
- an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Hauswirtschaftsunterricht/ Internatsleitung
b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung
- ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
- ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen
- Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
BVO Kl. 20 a) an Mittelschulen
- mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
b) an Berufsschulen
- für berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung
- mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen
- mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
- mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
c) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt
BVO Kl. 21 a) an Mittelschulen
- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
- mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
- an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Internatsleitung/Werken
bc) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt
- mit Eidgenössischem Turn-und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
II Lehrpersonen gemäss § 6 Abs. 3
BVO Kl. 19 b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss
- für die Fächer Tastaturschreiben, Stenografie sowie Textverarbeitung, und Bürokommunikation mit Diplom
- Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung
an Lehrwerkstätten
BVO Kl. 21 a) an Mittelschulen
- Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
b) an Berufsschulen
- für berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
- mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen
- mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
- mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
- Leitung von Lehrwerkstätten
BVO Kl. 22 a) an Mittelschulen
- mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
- mit Eidgenössichem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II
oder Zeichnen II
b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
- an Kaufmännischen Berufsschulen für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
c) an Berufsmittelschulen
- für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
- mit Eidgenössischem Turn-und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
cd) Schulleitungsmitglieder