Vorentwurf Verwaltung
Ergänzt 17.12 98
Verordnung
über das Anstellungsverhältnis
der Lehrpersonen
an Mittel - und Berufsschulen
Der Regierungsrat
gestützt auf § 56 des Personalgesetzes, § 193 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 und auf § 5 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes für a) die Lehrpersonen, Schulleiter und Schulleiterinnen an kantonalen Mittelschulen sowie die Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen, b) die Lehrpersonen, Leiter und Leiterinnen sowie Instruktoren und Instruktorinnen der Berufsschulen und Lehrwerkstätten. MSVO § Titel BSVO § 1
§ 2 Anwendbarkeit der Personalverordnung Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz sinngemäss.
§ 3 Semesterbeginn
a) Das Herbstsemester beginnt nach den Sommerferien und das
Frühlingssemester nach den Sportferien.
b) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung.
II. Arbeitsverhältnis
§ 4 Anstellungsbehörde Gestützt auf die vom Erziehungsrat (Bildungsrat) erlassenen Richtlinien erfolgen Anstellung und Entlassung bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch die Aufsichtskommission (Schulkommission), bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Schulleitung.
Die Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung erfolgt auf Antrag der Aufsichtskommission (Schulkommission) durch den Erziehungsrat (Bildungsrat)
§ 5 Stellenantritt
Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters. Die
Lohnzahlung richtet sich nach §19.
§ 6 Anstellungsdauer a) Anstellungen erfolgen in der Regel unbefristet, sofern die fachliche und adäquate pädagogische Ausbildung abgeschlossen ist. Die Probezeit beträgt 2 Semester.
Unbefristete Anstellungsverhältnisse von mindestens 50% werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und verpflichten zur Übernahme von zusätzlichen Aufgaben gemäss § 35 Abs. 2.
b) Befristete Anstellungen erfolgen für längstens 6 Jahre, falls die Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt sind, oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht.
§ 7 Kündigungsfrist
Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung der Lehrperson oder durch die Anstellungsbehörde auf Ende eines Semesters. Das Ende der Lohnzahlung richtet sich nach § 19.
Die Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen betragen
a) bis zur Vollendung des neunten Dienstjahres drei Monate
b) ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.
Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Kündigung mit dem Ablauf der Anstellungsdauer.
Die vorzeitige Beendigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten. Teilweise MSVO § 23, BSVO § 30. Abweichung zum Personalgesetz spielt weiter keine Rolle, da die Lehrpersonen bereits befristet 2 Jahre angestellt waren und nun in den Genuss der längeren Kündigungsfristen kommen sollen.
§ 8 Abfindung
Eine Reduktion des unbefristet garantierten Beschäftigungsgrades infolge Rückgang der zu erteilenden Unterrichtsstunden von weniger als 20 % eines Vollzeitpensums berechtigt nicht zu einer Abfindung.
§ 9 Altersrücktritt
Der Altersrücktritt richtet sich nach den Statuten der Versicherungskasse für das
Staatspersonal und erfolgt auf Ende eines Schulsemesters. Die Leistungen der
Beamtenversicherungskasse beginnen mit Ablauf der Lohnzahlung gemäss § 19.
MSVO § 22 BSVO § 31
III.Lohn
§ 10 Einreihung
Die Einreihung der Lehrpersonen an den verschiedenen Schulstufen in die
Lohnklassen erfolgt gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung
(MittelschullehrerVo § 1, 1a, 1 b, 1c 2. Abschnitt, 6, 6a, 7, 9, BerufsschullehrerVo § 5, 7, 10, 15-18, 3)
§ 11 Lohnklassen
Die Jahresgrundlöhne richten sich nach den kantonalen Lohnklassen.
Für jede Lohnklasse bestehen 29 Stufen, wobei die Stufen 11, 13, 16~18,20, 21, 24, 25, 27 und 28 ohne Lohnanstieg ausgestattet sind.
Stufe 1 entspricht der Anlaufstufe 2, Stufe 3 dem Minimum, Stufe 23 dem zweiten Maximum der jeweiligen kantonalen Lohnklasse. Ab Stufe 23 gilt eine Lohndifferenz von drei Prozent der Stufe 3 für jede weitere lohnwirksame Stufe.
Massgebend sind die Lohnskalen im Anhang. Formulierung in der PersonalVO: Die Beträge sind im Anhang festgelegt. Ev. Könnten Abs. 2 und 3 weggelassen werden.
§ 12 Anfangslohn und Anrechnung von Dienstjahren Für die Anrechnung von Dienstjahren gelten entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:
a) Der nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittelschule oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst wird voll angerechnet. Bei Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen wird auch der Unterricht an der Volksschule voll angerechnet.
b) Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen nach Abschluss der Ausbildung wird zur Hälfte angerechnet.
Anderweitige Berufserfahrungen sowie Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen angerechnet.
c) Der vor Abschluss der Ausbildung geleistete Schuldienst und die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen werden angemessen berücksichtigt.
d) Bei der Berechnung der bisherigen Tätigkeit werden nur volle Dienstjahre angerechnet, wobei gegebenenfalls auf- oder abgerundet wird; kleinere Bruchteile werden nicht berücksichtigt.
Die Anrechnung von Dienstjahren und die Festsetzung einer Lohnstufe erfolgen in der Weise, dass die Lehrperson die Stufe 25 frühestens zu Beginn des Kalenderjahres erreicht, in dessen Verlauf sie das 50. Altersjahr zurücklegt. Nicht anrechenbar sind Jahre ohne Stufenaufstieg.
Die Einreihung der Lehrpersonen mit Diplom II (Turnen, Schulmusik, Zeichnen) erfolgt bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, in Lohnklasse 20, Stufe 1, im 26. Altersjahr Stufe 2, ab 27. Altersjahr Lohnklasse 21, Stufe 1.
§ 13 Erwerb eines Diplomes
Nach dem Erwerb eines Diplomes erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Besoldungsklasse. Vorbehältlich der Ausführungsbestimmungen über die Einstufungen in Anlaufklassen und Anlaufstufen wird die Besoldung in derjenigen Stufe festgesetzt, die einer Besoldungsverbesserung von mindestens drei Prozent der Stufe 1 der neuen Klasse entspricht.
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§14 Berechnung des Lohnes
Die Berechnung des Lohnanspruchs basiert rechnerisch auf 40 Schulwochen und erfolgt für einzelne Schulwochen aufgrund von 1/40 des Jahresgrundlohnes. Der Semestergrundlohn entspricht der Hälfte des Jahreslohnes.
Für die Berechnung semesterweiser Beurlaubungen und Entlastungen gelten einheitlich 20/40.
§ 15 Lektionenansätze
Die Lektionenansätze für die einzelnen Fächer werden gestützt auf die individuelle Einstufung und die in § 27 festgelegten Lektionenverpflichtungen berechnet.
§ 16 Unterricht an verschiedenen Schultypen und in verschiedenen Fächern Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Stunden je nach dem entsprechenden Schultyp.
Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
§ 17 Zulage für Unterricht an Lehrgängen in der Weiterbildung
Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann der Regierungsrat eine Zulage von höchstens 10 % der Grundbesoldung festsetzen.
Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf
Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen
Weiterbildungslehrgängen kann die Bildungsdirektion eine Zulage zur
Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf jedoch
1/880 der Ansätze gemäss Klasse 22 BVO nicht überschreiten.
(§ 7 BSLV)
§ 18 Vikariatslöhne für externe Lehrpersonen Vikariate werden von den Schulleitungen für längstens 12 Schulwochen eingerichtet und je erteilte Einzellektion wie folgt entschädigt:
a) an Mittelschulen:
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1/900:
- ohne Fachabschluss Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss Lohnklasse 20, Stufe 3,
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 1/1020:
- ohne Fachabschluss Lohnklasse 17, Stufe 3,
- mit Fachabschluss Lohnklasse 20, Stufe 3.
Die Entschädigung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet.
b) an Berufsschulen 1/1020 - ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
- mit Fachabschlusss:
an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20 Stufe 3
an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
Lohnklasse 17, Stufe 3.
c) an Mittelschulen: Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen werden nach ihrem regulären Lektionenansatz entschädigt.
§19 Lohnzahlung und 13. Monatslohn
a) Der Lohn wird in der Regel ab 1. September bzw. 1. März ausgerichtet. Bei
Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis 31. August bzw. Ende
Februar ausbezahlt.
b) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung.
Der Jahresgrundlohn schliesst den 13. Monatslohn ein. Dieser wird im Dezember ausgerichtet. Bei Ein- und Austritt im Laufe des Kalenderjahres besteht ein anteilmässiger Anspruch.
§ 20 Berechnung Die Berechnung der Kürzung oder Ausrichtung des Lohnes für einzelne Schulwochen erfolgt aufgrund von 1/20 des Semesterlohnes.
§ 21 Leistungsbeurteilung
Nach Anhörung des Personalamtes erlässt der Bildungsrat Rahmenbedingungen über die Leistungsbeurteilung von Lehrpersonen.
§ 22 Stufenaufstiege
Der Stufenaufstieg in der Lohnskala erfolgt auf den 1. Januar um eine Stufe.
Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet den Stufenaufstieg aufschieben oder ganz aussetzen.
Der Aufstieg um ein nicht lohnwirksames Wartejahr erfolgt unabhängig von
Massnahmen gemäss Abs. 2 auf den 1. Januar.
MSVO §§1 f, 7 c, BSVO 4 b, § 21 PersonalVO
Für die befristete Festlegung halber Stufen sowie die Sistierung oder den Aufschub von Stufenanstieg und Beförderungen gilt die Personalverordnung.
§ 23 Beförderungen
Ordentliche Beförderungstermine sind der 1. Januar und der 1. Juli.
Der Regierungsrat kann, wenn der gesetzlich vorgeschriebene mittelfristige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet Beförderungen aufschieben oder ganz aussetzen.
Bei guten Leistungen gibt die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulleitung auf den nächsten Beförderungstermin eine zusätzliche lohnwirksame Stufe frei.
Der Aufstieg kann im Rahmen einer Beförderungsquote erfolgen.
§ 24 Unterbrechung des Stufenaufstiegs; Rückstufung
Auf Antrag der Schulleitung kann die Bildungsdirektion bei einer Qualifikation mit Vorbehalt den Aufstieg in die nächste Stufe unterbrechen und bei ungenügender Qualifikation eine Rückstufung vornehmen. Analog PersonalVO § 20 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Personalverordnung.
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§ 25 Dienstaltersgeschenk
Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich nach der Personalverordnung und der Vollzugsverordnung.
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten des Vollzuges.
§ 26 Einmalzulagen
Besondere Leistungen können durch einmalige Zulagen belohnt werden. Der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 26 PersonalVO
IV. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
§ 27 Lektionenverpflichtung
Die Lektionenverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrpersonen beträgt:
a) an Mittelschulen
22 - 28 Wochenlektionen bei einer Lektionsdauer von 45 Minuten (Normallektion)
beziehungsweise 24 - 29 bei 40 Minuten (Kurzlektion):
- Deutsch, Moderne Fremdsprachen; 22 24
-Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer; 23 25
- Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester; 25 28
- Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), Musik (Individualunterricht), Bildnerisches Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastaturschreiben, Textverarbeitung/ Bürokommunikation
26 29
- Hauswirtschaftskurse der kantonalen Mittelschulen:
Intematsleitung/Werken 28
Hauswirtschaft /Internatsleitung 26
Textile Handarbeit 26
b) an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen 25
Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirtschaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer 26
c) an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen 26
Berufskundliche Fächer, Technisches Englisch,
Allgemeinbildung, Textverarbeitung und Bürokommunikation,
Korrespondenz, Turnen und Sport
Der Regierungsrat legt die Lektionenverpflichtungen für neue Fächer fest.
Er kann die Kurzlektionen aufheben.
§ 28 Ferien und unterrichtsfreie Zeit
Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht.
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen.
§ 29 Altersentlastung
Die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und 61. Altersjahr zurücklegen. Für Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen beträgt die Altersentlastung von Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. Altersjahr vollenden, drei Lektionen pro Woche. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über den vorzeitigen Altersrücktritt.
Lehrpersonen mit Teilpensen (von mindestens 50%) haben einen Anspruch auf anteilmässige Altersentlastung.
Durch altershalber entlastete Lehrpersonen zusätzlich übernommene Lektionen werden nicht entschädigt.
§ 30 Entlastung aus gesundheitlichen Gründen
Eine Entlastung aus gesundheitlichen Gründen von höchstens vier Lektionen kann für die Dauer eines Schuljahres ohne Besoldungskürzung durch die Schulleitung bewilligt werden. BSVO § 20 MS Reglement § 13
§ 31 Lektionenausgleich
Lektionen, welche während eines Semesters zu einem unbefristet garantierten Pensum fehlten, resp. zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Austritt, sind diese Stunden zu vergüten, resp. ist die Besoldung entsprechend zu kürzen. Die Bildungsdirektion erlässt die nötigen Vorschriften dazu.
§ 32 Zusatzlektionen
Unbefristet angestellten Lehrpersonen mit einem Teilpensum können im Einvernehmen zwischen der Schulleitung und der Lehrperson jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zugeteilt werden.
§33 Stellvertretung
Für Stellvertretung kann jede Lehrperson innerhalb eines Schuljahres bis zu 12 Einzellektionen in Anspruch genommen werden. In Stellvertretung übernommene Lektionen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters/der Vertreterin entschädigt bzw. im Stundenkonto verrechnet. MSVO § 12, BSVO § 24
§ 34 Lektionenbilanz
Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
§ 35 Besondere Funktionen
Alle Lehrpersonen sind verpflichtet, an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden zusätzlich entschädigt.
Unbefristet angestellte Lehrpersonen gemäss § 6a Abs. 2 haben sich für die Leitung von besonderen Schulanlässen zur Verfügung zu stellen. Sie sind zudem verpflichtet, besondere Aufgaben zu übernehmen.
Für Aufgaben mit erhöhter Beanspruchung sind angemessene Zulagen auszurichten oder Entlastungen zu gewähren. MSVO § 14 BSVO § 26
§ 36 Weiterbildung
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden.
Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der Freizeit zu besuchen.
Die Schulleitung kann Urlaube bis zu zwei Wochen bewilligen.
§ 37 Urlaub
Die Bildungsdirektion kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten
Anstellung gemäss § 6a auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem
Semester zur Weiterbildung bewilligen. Die Bildungsdirektion setzt den Besoldungsanspruch fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.
Jede Lehrperson gemäss § 6a ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der Anstellung gemäss § 6 a einen voll bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Die Bildungsdirektion bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm, das mit der Lehrverpflichtung in engem Zusammenhang steht. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.
Solche Urlaube werden längstens bis zum Erreichen des 60. Altersjahres gewährt.
§ 38 Unbezahlter Urlaub
Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.
Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der effektiven Ausfallwochen gemäss § 20. Diese entfällt bei entsprechender Belastung der Stundenbuchhaltung.
§ 39 Entlastung
Die Bildungsdirektion kann wissenschaftlich, literarisch oder künstlerisch tätigen Lehrpersonen, sofern diese Tätigkeit mit der Lehrverpflichtung im Zusammenhang steht, für die Dauer eines Jahres eine Entlastung bis zu fünf Wochenstunden innerhalb von sechs Jahren gewähren. Die Bildungsdirektion setzt den Besoldungsanspruch fest.
Die Bildungsdirektion gewährt den als Privatdozenten tätigen vollbeschäftigten Lehrpersonen eine Entlastung um zwei Wochenstunden je Vorlesungsstunde an der Universität und der ETH Zürich. Lehrpersonen, die nur ein Teilpensum erfüllen oder altershalber entlastet sind, haben keinen Anspruch auf eine solche Entlastung; für Mitglieder der Schulleitung reduziert sie sich auf die Hälfte.
Der Regierungsrat regelt die Entlastung für die Fachdidaktiker an der Abteilung Höheres Lehramt der Universität.
§ 40 Verlagerung der Tätigkeit
Die Bildungsdirektion kann Verlagerungen von Tätigkeiten von der Stammschule an eine andere vorwiegend öffentlich-rechtliche Schule oder kantonale Institution (Hochschule, Lehrerfortbildung, Lehrmittelverlag usw.) bewilligen.
V. Schulleitungen und besondere Aufgaben
§41 Lektionenverpflichtung der Schulleitungsmitglieder Die Schulleitungsmitglieder sind zur Erteilung von mindestens sechs Normallektionen oder sieben Kurzlektionen in der Woche verpflichtet.
Die genauen Lektionenverpflichtungen werden jeweils auf Antrag der Aufsichtskommission durch die Bildungsdirektion festgelegt.
§42 Zulagen der Schulleitungsmitglieder
a) Rektoren und Rektorinnen Den Rektoren und Rektorinnen der Mittelschulen, der Gewerblich-lndustriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 12 der Lohnklasse 22 gemäss § 11 Abs. 2 ausgerichtet.
b) Prorektoren/Prorektorinnen und Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen Den Prorektoren/Prorektorinnen der Mittelschulen sowie den Prorektoren/Prorektorinnen und den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen der Gewerblich-lndustriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 12 der Lohnklasse 22 gemäss § 11 Abs. 2 ausgerichtet.
c) Abteilungsleiter-Stellvertreter/Abteilungsleiter-Stellvertreterinnen Den Abteilungsleiter-Stellvertretern/Abteilungsleiter-Stellvertreterinnen der Gewerblich-lndustriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohnes von Stufe 12 der Lohnklasse 22 gemäss § 11 Abs. 2 ausgerichtet.
d) Die Zulagen werden in zwölf gleichen Raten ausgerichtet.
§ 43 Schulleiter- und Lehrerkonferenzen
Für die Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrerinnen- und
Lehrerkonferenzen der Berufsschulen werden Entlastungen bis zu je vier
Wochenlektionen gewährt. Für die Vizepräsidien sowie die Aktuariate beträgt die
Entlastung je bis zu einer Wochenlektion.
§44 Schulpauschale
Jeder Schulleitung steht zur Entlastung von Lehrpersonen, die schulspezifische Aufgaben übernehmen, eine Pauschale von 0,2 Wochenlektionen je Klasse zur Verfügung. An den Mittelschulen mit Kurzlektionen kann diese Pauschale entsprechend der Differenz zwischen Normal- und Kurzlektionen um 9% erhöht werden. Die Gutschrift erfolgt in der Lektionenabrechnung oder durch Auszahlung von jährlich höchstens einer Jahreslektion. § 26 MSVo, § 34 BSVo
Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Zuständigkeit
Soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist, verfügt die Bildungsdirektion.
§ 46 Lehrpersonen in der beruflichen Weiterbildung
Für Lehrpersonen, welche ausschliesslich in der beruflichen Weiterbildung tätig sind' erlässt die Bildungsdirektion ein separates Reglement.
§ 47 Überführungen
Lehrbeauftragte mit mindestens 10jähriger Anstellungsdauer, die letzten 5 Jahre davon mit einem Mindestpensum von 50% an der anstellenden Schule, welche die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung gemäss § 6a erfüllen, werden in gleicher Weise überführt wie bisherige Hauptlehrpersonen. Das Pensum ist neu zu vereinbaren.
Lehrbeauftragte mit mindestens 1 5jähriger Anstellungsdauer können gemäss § 6a angestellt werden, auch wenn sie die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung nicht erfüllen.
Für die Überführung gemäss § 6 gilt eine Uebergangsfrist von einem Jahr. Die Überführung tritt auf Beginn des Schuljahres 2000/01 in Kraft.
Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt.
§ 48 Dienstaltersgeschenk
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem 1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug. MSVO § 5 BSVO§ 36
§ 49 Altersentlastung
Von Beginn des Schuljahres 1998/99 bis längstens Ende des Schuljahres 2004/05 entfällt die Altersentlastung ohne Besitzstandswahrung für die Hauptlehrer und Lehrbesuftragten lll an Mittelschulen ab Ende des Semesters, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, sofern ihnen die Möglichkeit der Frühpensionierung offen steht. Kann die Schulleitung ein Bedürfnis für ihre Weiterbeschäftigung nachweisen, bleibt die Altersentlastung gemäss § 29 Abs. 1 unverändert. Diese Regelung gilt nicht für Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen. BSVO § 20 MS Reg. §13
§50 Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen Der Regierungsrat regelt die Überführung der Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen von den bisherigen in die neuen Besoldungsstufen, legt die Anzahl Kurse für ein volles Unterrichtspensum fest und erlässt Übergangsbestimmungen für den Urlaub gemäss § 37.
§51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Mittelschulen, an Seminaren
und am Technikum Winterthur Ingenieurschule (Mittelschullehrerverordnung) vom
7. Dezember 1988,
(zu beachten: Für Seminare und das Technikum evt/. auf einen späteren
Zeitpunkt)
Verordnung über das Dienstverhältnis der Lehrer an Berufsschulen
(Berufsschullehrerverordnung) vom 1. Oktober 1986
Reglement über Stundenverpflichtung, Urlaub, Entlastung sowie die Anrechnung
von Dienstjahren der Lehrer an Mittelschulen, an Seminaren und am Technikum
Winterthur Ingenieurschule (Mittelschullehrerreglement) vom 13. September
1989.
RRB 1609/1998 betreffend Hauswirtschaftskurse an den kantonalen
Mittelschulen, Besoldung und Pensen der Lehrpersonen (Änderung).
Anhang zur BesoldungsVO
A Einreihungsplan
Folgende BVO-Lohnklassen ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von
Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen:
BVO Kl. 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische
Ausbildung
BVO Kl. 18: Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom mit angemessener pädagogischer Ausbildung sowie an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für das Fach textile Handarbeit.
BVO Kl. 19 a) an Mittelschulen
• mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I
• mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
• an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für Hauswirtschaftsunterricht/ Internatsleitung
b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung
• ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
• ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen
• FachlehrerdipIom der Universität Zürich
BVO Kl. 20
a) an Mittelschulen
• mit Hochschulabschluss ohne Dipiom für das Höhere Lehramt (DHL)
b) an Berufsschulen
• für berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung
• mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen
• mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
• mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
c) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
• für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Dipiom für das Höhere Lehramt
BVO Kl. 21 a) an Mittelschulen
• mit Hochschulabschluss und Dipiom für das Höhere Lehramt
(DHL)
• mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdipiom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
• an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen für
• Internatsleitung/Werken b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
• für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium
Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt
• mit Eidgenössischem Turn-und Sportlehrerdipiom II, die
zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses
unterrichten
II Lehrpersonen gemäss §6a Abs.2
BVO Kl. 19 b) an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
• für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation
• Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten
• Turnlehrer I
BVO Kl. 21 a) an Mittelschulen
• Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang
b) an Berufsschulen
• für berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung
• mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen
• mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematischnaturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
• mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II
• Leitung von Lehrwerkstätten
BVO Kl. 22 a) an Mittelschulen
• mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)
• mit Eidgenössichem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
b) an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen
• für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
• mit Eidgenössischem Turn-und Sportlehrerdiplom 11, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten
c) Schulleitungsmitglieder